Kein Abzug von Leistungen außerhalb des dafür vorgesehenen Regelsatzes vom Regelsatz des Bürgergeldes (SGB II) oder der Grundsicherung (SGB XII) der Betroffenen bei Unterbringungen in Duisburger Einrichtungen für Obdachlose
26. Oktober 2023
Der Ausschuss möge beschließen:
Die Duisburger Sozialverwaltung und ihre Einrichtungen werden angewiesen, bei Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft vom Regelsatz (z.B. für Alleinstehende 502 €) betroffener SGB II- und SGB XII-Empfänger(innen) keine Beträge für dafür nicht vorgesehene Leistungen (wie z.B. Unterkunft, Sozialarbeit und Suchtprävention) einzubehalten.
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