Überschrift

Der Rat der Stadt Duisburg möge beschließen:


1. Die Stadt als alleinige Gesellschafterin der Duisburger Versorgungs-und Verkehrsgesellschaft mbH (nachfolgend nur DVV) (bzw. die entsprechenden Vertreter*innen der Stadt) wird (werden) aufgefordert, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der DVV durch die Geschäftsführung zu verlangen (§ 50 GmbHG), die den Beschluss fassen soll, die Geschäftsführung der DVV auf Grundlage von § 37 Abs. 1 GmbHG anzuweisen, den Vorstand der Duisburger Verkehrsgesellschaft AG auf der Rechtsgrundlage des Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrages zwischen DVV und der DVG anzuweisen:


- Die Duisburger Verkehrsgesellschaft stellt ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a wegen Beförderungserschleichung.


2. Die Vertreter*innen der Stadt in der Gesellschafterversammlung der
DVV werden sodann angewiesen, die notwendigen Beschlüsse zu fassen, um die Geschäftsführung der DVV auf Grundlage von § 37 Abs.
1 GmbHG anzuweisen, dass diese wiederum den Vorstand der DVG auf der Rechtsgrundlage des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der DVV und der DVG anweist:

 

- Die DVG stellt ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a wegen Beförderungserschleichung.

 

Gez. Mirze Edis

 

 

Beratungsergebnis:

 

dafür: (die Minderheit): Die Linke, B90/die Grünen, BSW, SGU

dagegen: (die Mehrheit): SPD, CDU, AfD, FDP, Tierschutz/DAL, Junges Duisburg, Ratsherr Sipahi

 

Der Antrag wurde somit abgelehnt

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