Der Rat der Stadt Duisburg möge beschließen:
1. Die Stadt als alleinige Gesellschafterin der Duisburger Versorgungs-und Verkehrsgesellschaft mbH (nachfolgend nur DVV) (bzw. die entsprechenden Vertreter*innen der
Stadt) wird (werden) aufgefordert, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der DVV durch die Geschäftsführung zu verlangen (§ 50 GmbHG), die den Beschluss fassen soll, die Geschäftsführung
der DVV auf Grundlage von § 37 Abs. 1 GmbHG anzuweisen, den Vorstand der Duisburger Verkehrsgesellschaft AG auf der Rechtsgrundlage des Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrages zwischen DVV und
der DVG anzuweisen:
- Die Duisburger Verkehrsgesellschaft stellt ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a wegen Beförderungserschleichung.
2. Die Vertreter*innen der Stadt in der Gesellschafterversammlung der
DVV werden sodann angewiesen, die notwendigen Beschlüsse zu fassen, um die Geschäftsführung der DVV auf Grundlage von § 37 Abs.
1 GmbHG anzuweisen, dass diese wiederum den Vorstand der DVG auf der Rechtsgrundlage des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der DVV und der DVG anweist:
- Die DVG stellt ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a wegen Beförderungserschleichung.
Gez. Mirze Edis
Beratungsergebnis:
dafür: (die Minderheit): Die Linke, B90/die Grünen, BSW, SGU
dagegen: (die Mehrheit): SPD, CDU, AfD, FDP, Tierschutz/DAL, Junges Duisburg, Ratsherr Sipahi
Der Antrag wurde somit abgelehnt
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