Kein Abzug von Leistungen außerhalb des dafür vorgesehenen Regelsatzes vom Regelsatz des Bürgergeldes (SGB II) oder der Grundsicherung (SGB XII) der Betroffenen bei Unterbringungen in Duisburger Einrichtungen für Obdachlose

23. August 2023

Carmen Hornung-Jahn

Der Ausschuss möge beschließen:

 

Die Duisburger Sozialverwaltung und ihre Einrichtungen werden angewiesen, bei Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft vom Regelsatz (z.B. für Alleinstehende 502 €) betroffener SGB II- und SGB XII-Empfänger(innen) keine Beträge für dafür nicht vorgesehene Leistungen (wie z.B. Unterkunft, Sozialarbeit und Suchtprävention) einzubehalten.

 

Begründung:

 

Die ohnehin schon sehr niedrigen Regelsätze beim Bürgergeld (SGB II) und bei der Grundsicherung (SGB XII) dienen der Abdeckung des notwendigen Lebensbedarfs Betroffener siehe Anlage. Andere im Regelsatz nicht enthaltene Leistungen (wie z.B. die Kosten der Unterkunft, Sozialarbeit und Suchtprävention) sind aus anderen Mitteln (wie z.B. die „KdU“ und Sozialhaushalt) zu finanzieren und dürfen daher nicht vom Regelsatz der Betroffenen einbehalten werden.

 

 

Anlage

 

Anteil am Regelbedarf

in % von der RL

in € von der RL

Nahrung, alkoholfreie Getränke

34,70%

174,19 €

Freizeit, Unterhaltung, Kultur

9,76%

48,98 €

Post und Telekommunikation

8,94%

44,88 €

Bekleidung, Schuhe

8,30%

41,65 €

Wohnen, Energie (Strom), Wohninstandhaltung

8,48%

42,55 €

Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände

6,09%

30,57 €

andere Waren und Dienstleistungen

7,98%

40,06 €

Verkehr

8,97%

45,02 €

Gesundheitspflege

3,82%

19,16 €

Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen

2,61%

13,11 €

Bildung

0,36%

1,81 €

Summe

100 %

502,00 €

 

 

gez. Carmen Hornung-Jahn

 

Beratungsergebnis: Von der Tagesordnung abgesetzt.

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