23. August 2023
Der Ausschuss möge beschließen:
Die Duisburger Sozialverwaltung und ihre Einrichtungen werden angewiesen, bei Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft vom Regelsatz (z.B. für Alleinstehende 502 €) betroffener SGB II- und SGB XII-Empfänger(innen) keine Beträge für dafür nicht vorgesehene Leistungen (wie z.B. Unterkunft, Sozialarbeit und Suchtprävention) einzubehalten.
Begründung:
Die ohnehin schon sehr niedrigen Regelsätze beim Bürgergeld (SGB II) und bei der Grundsicherung (SGB XII) dienen der Abdeckung des notwendigen Lebensbedarfs Betroffener siehe Anlage. Andere im Regelsatz nicht enthaltene Leistungen (wie z.B. die Kosten der Unterkunft, Sozialarbeit und Suchtprävention) sind aus anderen Mitteln (wie z.B. die „KdU“ und Sozialhaushalt) zu finanzieren und dürfen daher nicht vom Regelsatz der Betroffenen einbehalten werden.
Anlage
Anteil am Regelbedarf |
in % von der RL |
in € von der RL |
Nahrung, alkoholfreie Getränke |
34,70% |
174,19 € |
Freizeit, Unterhaltung, Kultur |
9,76% |
48,98 € |
Post und Telekommunikation |
8,94% |
44,88 € |
Bekleidung, Schuhe |
8,30% |
41,65 € |
Wohnen, Energie (Strom), Wohninstandhaltung |
8,48% |
42,55 € |
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände |
6,09% |
30,57 € |
andere Waren und Dienstleistungen |
7,98% |
40,06 € |
Verkehr |
8,97% |
45,02 € |
Gesundheitspflege |
3,82% |
19,16 € |
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen |
2,61% |
13,11 € |
Bildung |
0,36% |
1,81 € |
Summe |
100 % |
502,00 € |
gez. Carmen Hornung-Jahn
Beratungsergebnis: Von der Tagesordnung abgesetzt.
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