10. März 2022
Wegen der pandemiebedingten Einschränkungen hat sich der Umweltausschuss noch nicht mit den Umweltproblematiken des geplanten Wohngebietes „Rahmerbuschfeld“ auseinandersetzen können. Vor Weiterführung des Projektes erscheint dies aber dringend erforderlich. Bekanntlich sind die vorgeschriebenen Abstände zu dem auf Düsseldorfer Stadtgebiet befindlichen FFH - Gebiet nicht eingehalten.
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung um die möglichst kurzfristige Beantwortung folgender Frage:
Wurde vor dem beschriebenen Hintergrund eine eingehende UVP–Untersuchung in Bezug auf das FFH - Gebiet gemacht? Wenn ja, wie ist das Ergebnis der Untersuchung? Wenn nein, warum nicht?
(Zur Beantwortung wird darum gebeten auch die Stellungnahmen des Vogelkundlers Herrn Karl-Heinz Dietz und des Vorsitzenden des Beirats der unteren Naturschutzbehörde, Herrn Dr. Johannes Meßer, (mündlich oder schriftlich) einzuholen.)
gez. Dr. Detlef Feldmann
Beantwortung der Frage:
Es wurden sowohl eine FFH-Vorprüfung wie auch eine FFH-Prüfung durchgeführt. Beide Prüfverfahren kommen zu dem Schluss, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Überanger Mark“ durch die im Rahmen des B-Plans 1239 geplante Bebauung sowohl in Bezug auf die FFH-Lebensraumtypen als auch in Bezug auf die relevanten Tier- und Pflanzenarten ausgeschlossen werden kann.
Dieses Ergebnis wird sowohl von der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Düsseldorf, die hinsichtlich des auf Düsseldorfer Stadtgebietes gelegenen FFH-Gebietes betroffen ist, als auch vom LANUV (Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz) bestätigt.
Die Stellungnahme des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Duisburg sowie der Redebeitrag von Herrn Dietz bei der Sitzung der BV Süd vom 14.04.2021 werden nachfolgend wiedergegeben:
Stellungnahme des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde zum Bebauungsplan 1239 und Flächennutzungsplanänderung 7.45 Rahmerbuschfeld
Sehr geehrte Damen und Herren, vom Rat der Stadt wurde der Aufstellungsbeschluss zum BBP 1239 bzw. FNP-Änderung 7.45 im April 2021 beschlossen. Zur Zeit liegt die Planung öffentlich aus. Der Beirat fordert die Untere Naturschutzbehörde auf, sich gegen die Bebauung des Landschaftsschutzgebietes auszusprechen und die Stellungnahme des Beirates im Rahmen der Trägerbeteiligung an das zuständige Amt weiterzugeben.
Die Planung, ein Landschaftsschutzgebiet großflächig zu bebauen (4,2 ha) stellt einen Paradigmenwechsel in Duisburg dar. Bislang wurden nur Randgebiete von Landschaftsschutzgebieten für Bebauung in Anspruch genommen. Mit dem jetzigen Vorhaben zur Bebauung des Rahmerbuschfeldes geht dringend benötigte Freifläche in Duisburg verloren. Wenn erstmals Landschaftsschutzgebiete in derartiger Größenordnung zur Bebauung frei gegeben werden, sind auch andere Schutzgebiete vor der Zerstörung nicht mehr sicher.
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde lehnt die Bebauung von Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich ab, da geschützte Freiräume zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Aufrechterhaltung der Lebensqualität erhalten bleiben müssen. Mit einer Bebauung gehen wichtige Funktionen im Natur- und Wasserhaushalt verloren, die nicht ausgleichbar sind. Insbesondere die Wirkung auf den Wärmehaushalt und die Verdunstung. Das Innenklima von Rahm wird sich dadurch noch weiter verschlechtern als ohnehin durch den Klimawandel zu erwarten ist. Die Lebensraumqualität für die vorhandenen Bürger wird schlechter werden, insbesondere für diejenigen, die am heutigen Ortsrand wohnen. Die Lebensraumqualität für die ansässige Bevölkerung zu verschlechtern kann nicht im Sinne einer zukunftsfähigen und nachhaltigen Stadtentwicklung sein.
Gemäß Erschließungsbericht (D_01) ist keine Regenwasserversickerung im Bebauungsplangebiet (abgesehen vom Supermarkt) vorgesehen. Damit ergeben sich gravierende Auswirkungen auf den gesamten Wasserhaushalt: Die Grundwasserneubildung und die Verdunstung werden verringert und der Abfluss (über die Kanalisation) deutlich erhöht.
Der Wasserhaushalt in Rahm ist bereits heute sehr angespannt (Austrocknung Rahmer Bach und Dickelsbach) und die Situation wird durch die Versiegelung weiter verschärft. Dies wird absichtlich oder billigend in Kauf genommen. Auch das benachbarte FFH-Gebiet Überanger Mark in unmittelbarer Nähe, insbesondere die Rahmer Benden, sind in Bezug auf den Wasserhaushalt bereits heute geschädigt.
Die zusätzlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt wurden im FFH-Verträglichkeitsgutachten nicht ernsthaft geprüft. Der Empfehlung zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser und Beantragung einer Befreiung von den Verboten im Trinkwasserschutzgebiet wird nicht gefolgt. Damit ist die Schlussfolgerung der Unerheblichkeit im FFH-Gutachten nicht mehr statthaft. Dies betrifft auch die klimatischen Auswirkungen (Aufwärmung durch die Baukörper) auf das FFH-Gebiet, die im FFH-Gutachten gar nicht thematisiert wurde. Zudem wird die Grundwasserneubildung im Trinkwasserschutzgebiet und damit das Dargebot verringert.
In Bezug auf die Lichteinwirkungen ist es so, dass die geplante Anpflanzung einer 2reihigen Strauchpflanzung mit 3 m Höhe entlang der östlichen Bebauungsgrenze nicht geeignet ist, die Störwirkungen auf das FFH-Gebiet zu mindern oder zu vermeiden, zumal sich erst in ca. 10 Jahren eine Wirkung entfaltet. Von einer Minderung bereits nach deren Anpflanzung zu sprechen ist Verschleierung der Auswirkungen. Die Breite und Höhe der Anpflanzung ist völlig unzureichend. In den Plänen ist eine Breite, etwa halb so breit wie die Erschließungsstraße erkennbar, d.h. etwa 2 m. Das ist inakzeptabel. Die Schutzpflanzung befindet sich an einer Stelle, wo eine Böschungshöhe von ca. 1,5 m vorgesehen ist. Eine wirksame Bepflanzung mit Sicht- und Lärmschutzwirkung ist hier gar nicht möglich. Die Ausweisung im BBP ist eine Scheinausweisung wie in anderen BBP auch.
Der Beirat fordert die Ausweisung der Randbepflanzung als Kompensationsmaßnahme im BBP (Ausweisung als Grünfläche) und eine deutliche Verbreiterung und höhere Gehölze (Bäume). An anderer Stelle in Duisburg sind bereits geplante und umgesetzte Randbepflanzungen (an der Grenze zu geschützten Landschaftsbestandteilen) von den Anwohnern gerodet worden, ohne dass die Stadtverwaltung hier auf den Erhalt hat Einfluss nehmen wollen oder können. Dies ist auch hier zu befürchten. Eine eindeutige Rechtslage mit Ausweisung als Grünfläche ist Voraussetzung für den Erhalt einer wirksamen Abgrenzung und Minderung der Auswirkungen auf das FFH-Gebiet.
Durch eine Bebauung gehen wichtige Nahrungshabitate von planungsrelevanten Arten und im FFH-Gebiet geschützten Arten verloren. Geräusch- und Lärmemissionen werden bis auf 100 m an das FFH-Gebiet herangeführt. Im Übrigen wird auch der Erholungsdruck mit der Ansiedlung zusätzlicher Menschen im Nahfeld des FFH- Gebietes deutlich erhöht. Dieser Aspekt wird in der Vorprüfung nicht aufgegriffen. Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde fordert eine vertiefende Verträglichkeitsuntersuchung, da nicht alle Maßnahmenvorschläge aus der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung, aus dem LBP und der ASP im BBP umgesetzt werden. Die Auswirkungen sind neu und vertieft zu untersuchen.
Der Beirat fordert eine ökologische Aufwertung der verbleibenden Freifläche zwischen Bebauungsplangebiet und FFH-Gebiet (z.B. Grünland mit Obstwiesen und Hecken).
Das Plangebiet ist heute Nahrungshabitat für zahlreiche Arten, u.a. planungsrelevante Arten bzw. schutzwürdige Arten im FFH-Gebiet. Bei der Bewertung in der ASP wird auf diesen Aspekt nicht ausreichend eingegangen, zumal weitere Bebauungen (Summationswirkungen) im Umfeld geplant sind. Von einem ausreichenden Verbleib von Offenlandlebensräumen kann nicht die Rede sein. Das bezieht sich auch auf das Brutvorkommen der Schleiereule (die bei der Kartierung nicht erfasst wurde, aber der Hof auf Steinkäuze untersucht wurde), die einen Großteil ihres Kernjagdgebietes verlieren wird. Ein Verlust dieses Brutpaares ist, abweichend von der Beurteilung des Gutachters, zu erwarten. Ebenso betroffen sind die Brutvorkommen des Stares am Waldrand (FFH-Gebiet). Diese sind bei der Jungenaufzucht auf Weideflächen (Pferdeweide) angewiesen. Es ist zu erwarten, dass der Brutbestand deutlich zurückgehen wird bzw. erlöschen könnte. Der Gartenrotschwanz wurde bei der Recherche zwar aufgeführt, aber in der Folge nicht weiter bewertet, obwohl der Lebensraum (aufgelassene Gärten) geeignet wäre. Hier bestehen Zweifel, ob er wirklich nicht dort vorkommt (in der Liste kartierter Arten nicht aufgeführt). Auch der Kleinspecht wird nicht aufgeführt, obwohl er im Plangebiet vorkommt und zu erwarten ist, dass er das FFH-Gebiet und das Plangebiet als Lebensraum nutzt. Damit ist eine Betroffenheit des FFH-Gebietes gegeben (Nahrungsgebiet im Plangebiet, Brutlebensraum im FFH- Gebiet). Da Kleinspechte bekanntlich große Reviere besitzen ist es nicht damit getan, pauschal auf das großräumige Umfeld zu verweisen. Wie beschrieben, sind dort weitergehende Bauflächen in Planung.
Die in den Fachgutachten (LBP, ASP, FFH-Vorprüfung) aufgeführten Empfehlungen werden teilweise im BBP ignoriert oder nur rudimentär umgesetzt bzw. als Hinweise aufgenommen. Da diese Empfehlungen Grundlage für die Bewertung in den jeweiligen Gutachten sind, müssen sie umgesetzt werden oder die Richtigkeit der Bewertung grundsätzlich in Frage gestellt werden. Der Beirat fordert eine vollständige Umsetzung der Empfehlungen des LBP (11 Maßnahmen) und Festsetzung der jeweiligen Flächen als Grünflächen.
Für die Umrechnung von Bodenpunkten in Biotoppunkte wird ein Faktor von 1:1,72 verwendet, der weder hergeleitet noch begründet wird. Gemäß dem angewandten Baden-Württemberger Bewertungsverfahren beträgt der Umrechnungsfaktor 1:4. Nach diesem Verfahren werden darüber hinaus Boden- und Biotopkompensationen additiv und nicht multifunktional durchgeführt. Dem Beirat ist nicht nachvollziehbar, warum von Seiten der UNB der im LBP ermittelten Eingriffskompensation ein derart nachrangiges Gewicht gegeben wird, indem mit einem multifunktionalen Ansatz auf 68.226 von 161.648 Ökopunkte und damit auf 42,2 % der erforderlichen Kompensation verzichtet werden soll. Es ist eine vergleichbare Vorgehensweise und damit Kompensation wie in Baden-Württemberg (wo der verwendete Verfahrensansatz herkommt) vorzunehmen.
Eine Fällung von Bäumen in der geschützten Allee in der Angermunder Straße, außerhalb des BBP, lehnt der Beirat grundsätzlich ab. Dieser Eingriff ist auf seine Notwendigkeit zu prüfen und in einem ordentlichen Beteiligungsverfahren zu klären. Alleefällungen außerhalb des BBP können nicht im BBP-Verfahren gestattet werden.
Ggfs. ist der Eingriff zu bilanzieren und zu kompensieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Johannes Meßer
Redebeitrag von Herrn Dietz in der BV-Süd:
Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, meine Damen und Herren,
zunächst möchte ich mich dafür bedanken, dass ich jetzt und hier das Wort bezüglich der geplanten Bebauung im Rahmerbuschfeld ergreifen darf.
Die Leute, die mich kennen, wissen, dass ich mich seit sehr vielen Jahren mit dem Thema Vogelschutz befasse. Nachdem ich im Jahre 1966 eine junge Eule in der Hand halten durfte, befasse ich mich sehr intensiv mit dem Schutz der Eulen. Den Titel „Eulenvater' habe ich sehr häufig gehört. Das Vorkommen der Schleiereule war auch der Grund, dass ich mich in das Thema Rahmerbuschfeld eingeklinkt habe.
Ich habe mir das in der städtischen Drucksache abgedruckte Umweltgutachten, was den Bereich der festgestellten Vogel- und Fledermausarten angeht, sehr intensiv durchgelesen. Zunächst habe ich festgestellt, dass das Vorkommen der Fledermäuse wesentlich besser dargestellt wird als das Vorkommen der Vögel. Ich sehe hier einen deutlichen Qualitätsunterschied. Warum ist das so? Dazu muss man noch sagen, dass das Gutachten genau das Ergebnis brachte, das vom Investor und der Stadt erwartet wurde. Warum?
Es wurden laut Gutachten 61 Vogelarten festgestellt. Davon waren 17 Arten sogenannte planungsrelevante Arten. Diese 17 Arten wurden namentlich aufgezählt.
Davon wiederum 7 Arten, die in der Roten Liste der bedrohten Arten verzeichnet sind. Die anderen 44 Arten wurden nicht benannt. Warum nicht? Für mich ist das ein deutlicher Mangel!
Zu den aufgeführten Arten: Ich möchte hier nicht zu jeder Art etwas sagen. Ich möchte aber fünf Vogelarten erwähnen.
Da wurde zum Beispiel der Mittelspecht erwähnt. Er ist seltener als der Buntspecht. Diese Art wird von den meisten Leuten nicht erkannt, weil sie dem Buntspecht sehr ähnelt. Bei einem Besuch der verplanten Fläche haben wir zu dritt aber den Kleinspecht beobachtet. Er kam quer über das Plangebiet geflogen und landete im Garten eines Anwohners. Diese Art ist sehr wichtig, da sie eher im Offenland als im Wald brütet und planungsrelevant ist. Also die 18.planungsrelevante Art. Sie wurde im Gutachten nicht erwähnt. Ein 2. Mangel. Hier muss der Gutachter dringend nacharbeiten.
Die nächste Art, die ich erwähnen möchte, ist der Steinkauz. Dazu heißt es im Gutachten: Zitat: „Ein anfänglicher Brutverdacht für den Steinkauz im Bereich des Pferdehofs bestätigte sich nicht, so dass es bei einem einmaligen Nachweis blieb." Zitatende.
Ich möchte wissen, an welchem Datum und zu welcher Uhrzeit dieser Vogel an welchem Ort genau festgestellt wurde. Ich möchte das wissen, weil ich diese Angaben überprüfen möchte. Ich möchte auch wissen, ob das eine Zufallsbeobachtung war oder aber der Gutachter gezielt und wenn ja, wie er nach dieser Art gesucht hat. Nur wenn das geklärt ist, kann ich nachvollziehen, ob die Schlussfolgerung korrekt ist. Eulenvögel sind während ihrer Brutzeit sehr heimliche Vögel. Der 3. Mangel.
Aus diesem eben genannten Hinweis zum Steinkauz lese ich, dass man den Bereich des Pferdehofes untersucht hat. Trotzdem hat man die Schleiereule, die dort seit mindestens 1993 ansässig ist, nicht gesehen? Seltsam.
Warum? Wenn ein vogelkundiger Mensch in einem uralten Bauernhof eine uralte Scheune feststellt und dazu noch feststellt, dass in unmittelbarer Nähe Pferde auf der Weide sind, müsste er/sie sehr gezielt nach der Schleiereule suchen. Warum?
Schleiereulen heißen im englischen Barnowl, also Scheuneneule. Das heißt, dass sie sehr sehr häufig in alten Scheunen vorkommen. Dazu kommt: Wenn Pferde auf einer Weide gehalten werden, lassen diese dort auch Pferdeäpfel fallen. In diesen Pferdeäpfeln befinden sich immer Nahrungsreste, also Futterkörner. Davon leben Mäuse und Spatzen. Von diesen Mäusen leben unter anderem Eulen. Daneben halten die Pferde das Gras kurz. Fachausdruck: Kurzrasiges Dauergrünland.
Dadurch kommen die Eulen gut an die Mäuse.
Die Schleiereule wird im Gutachten nicht erwähnt, kommt im Ventenhof aber, wie gesagt, seit mindestens 1993 vor. Ich habe sie dort mehrfach festgestellt. Wir haben sie in diesem Jahr bisher zweimal aus ihrem Versteck im Bereich des Pferdehofes kommen sehen. Einmal ich alleine, einmal zu dritt. Es wurden in der unmittelbaren Nähe auch Schleiereulengewölle gefunden. Ein sicheres Zeichen, dass sie dauernd dort ist. Ich will nicht sagen, was ich denke. Ein sehr erheblicher Mangel. Mangel Nr. 4
Ich habe mal meine alten Unterlagen zum Eulenschutz herausgesucht. Ich habe festgestellt, dass es in den 1980er und 1990er Jahren im Bezirk Duisburg-Süd 12 Schleiereulenvorkommen gab. Davon sind 8 durch Bebauungen und eine durch Aufgabe der Pferdehaltung erloschen. Sie als Politiker haben jetzt die Verantwortung für das Vorkommen in Rahm.
Zum nächsten Vogel noch ein Zitat aus dem Gutachten:
„Auch brütende Stare wurden nicht im Plangebiet selbst, sondern im Randbereich des östlich angrenzenden FFH-Gebiets nachgewiesen. Sie nutzten die Pferdeweisen als Nahrungsflächen." Zitatende.
Der Hinweis ist gut, Aber … Sollten die Pferdewiesen zum Teil bebaut werden, wird ihr Nahrungsbiotop wesentlich kleiner. Diese Art ist von der Freifläche bzw. der Tierhaltung abhängig, sein Lebensraum wird also deutlich verschlechtert. Auch wenn die Pferdehaltung nur verringert wird, haben Schleiereulen und Stare weniger Nahrungsbiotop zur Verfügung.
Und das ist die Krux im gesamten Planverfahren: Wenn die Freifläche wesentlich verkleinert wird, wird der Nahrungsbiotop für alle 61 Vogelarten und für alle genannten Fledermausarten, nicht nur für den Star und die Schleiereule verringert. Wen interessiert das? Die Tiere.
Zudem erhebt sich für mich nicht die Frage, ob es überhaupt erlaubt ist, die noch vorhandene Schutzzone für das direkt angrenzende FFH-Gebiet zu verkleinern. Was bringen die Vorschriften zum Naturschutz, wenn immer mehr Flächen zugebaut werden? Nichts.
Da mir einige Passagen im abgedruckten Gutachten sehr pauschal vorkommen, möchte ich wissen, was der oder die Gutachter genau geschrieben haben. Deshalb habe ich Herrn Linne von der Stadt Duisburg eine Mail geschrieben. Ich habe mit dieser Mail einen Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz gestellt, dass man mir das Originalgutachten zur Prüfung zugänglich macht. Dieses Gesetz sagt, dass das zu passieren hat. Ergebnis: keine Antwort, wirklich gar keine. Ein klarer Rechtsbruch. Das nenne ich Bürgernähe.
Warum es keine Reaktion auf meinen Antrag gegeben hat? Ich kann es nur vermuten. Zu meiner Vermutung möchte ich ein Zitat aus einem Presseartikel vom 7.4.2021 vortragen. Beginn des Zitates: „Es sei denn, eine Verträglichkeitsprüfung bescheinigt dem Bauvorhaben, den Zielen des FFH-Schutzgebietes nicht zu schaden. Auf eine solche Prüfung hat die Untere Naturschutzbehörde bei der Stadt gedrängt" Ende des Zitates. Bei so vielen deutlich sichtbaren Mängeln, nur in der Beschreibung der Vogelwelt, hat die Stadt Duisburg doch ihr Ziel erreicht.
Als letzten Satz möchte ich darauf hinweisen, dass ich nichts mit dem Erstellen dieses Presseartikels zu tun habe, ich habe daran nicht mitgewirkt, finde ihn aber gut.
Danke für die Aufmerksamkeit
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