Evaluation des Einsatzes von schulischen Integrationshilfen als Modellprojekt an neun Duisburger Schulen

Gemeinsame Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE vom 10. August 2020

Barbara Laakmann

Am 16.09.2019 wurde unter der DS 18-0380/1 im Schulausschuss die Evaluation des Modellprojektes „IGH-Pool an neun Duisburger Schulen“ vorgestellt.
 

Im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung des Projektes wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:


1.) Wird den Integrationshelfer*innen der Mindestlohn gezahlt und wie wird dies vom Jugendamt und vom Sozialamt kontrolliert?


2.) Welchen Durchschnitts(stunden)lohn erhalten die Integrationshelfer*innen?


3.) Gibt es signifikante Abweichungen bei den (Stunden-)Löhnen innerhalb der einzelnen Trägervereine?


4.) An welchen der neun Schulen stehen den Integrationshelfer*innen Pausenräume und Toiletten zur Verfügung?


5.) Welchen Mindeststandard an Qualifikation setzt das Jugendamt voraus und wie werden diese Standards kontinuierlich eingehalten?


6.) Welche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen besuchen die Integrationshelfer*innen während und außerhalb ihrer Arbeitszeit? Wie viele Integrationshelfer*innen nehmen an diesen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teil?


7.) Gab es Verträge für Integrationshelfer*innen, die länger als ein Schuljahr gültig waren?

 

 

Antwort der Verwaltung

 

Zu Frage 1:
Die Vertragsbedingungen sehen vor, dass den Schulbegleitern mindestens der Mindestlohn gezahlt werden muss. Die Regelung zum Mindestlohn ist Bestandteil der Vergabeunterlagen unter Punkt 4:


„ 4. Weitere Vertragsbedingungen des Landes NRW


Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein- Westfalen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen/ VOL) für die Vergabe von Dienstleistungen.“
 

Die Möglichkeit zur Kontrolle durch den Auftraggeber ist ebenfalls Bestandteil der Vergabeunterlagen und erfolgt u.a. durch regelmäßige Reflexionsgespräche bzw. über die jährlichen Evaluationsberichte/ Fragebögen der Anbieter.
 

„ 3) Kontrolle


Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) Dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Unternehmern abgeschlossene Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen vorzulegen,
(2) seine bzw. ihre Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
(3) Dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht i. S. d. § 11 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen bei der Beauftragung von Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen,
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen bereitzuhalten, auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer, Verleiherinnen bzw. Verleiher und Arbeitskräfte vertraglich sicherzustellen.“

 

Zu Frage 2:
Diese Frage kann nur von den Anbietern beantwortet werden, da seitens des Auftraggebers ein mit den jeweiligen Anbietern vereinbarter Stundensatz für Fachkräfte/ Nicht- Fachkräfte inkl. der „Overheadkosten“ gezahlt wird.

Zu Frage 3:
Wie in der Beantwortung von Frage 2 dargelegt, kann zum gezahlten Stundenlohn keine genaue Aussage getroffen werden. Da jedoch die vereinbarten Stundensätze inkl. Overheadkosten nicht signifikant abweichen, wird davon ausgegangen, dass auch die Löhne der Schulbegleiter nicht groß voneinander abweichen.

 

Zu Frage 4:
Die Situation an den Schulen stellt sich laut Rückmeldung der - die Leistung durchführenden - Träger wie folgt dar:


An der Alfred-Adler-Schule gibt es keinen Pausenraum. Die Toiletten werden ausschließlich mit den Lehrkräften gemeinsam genutzt.


An der Gesamtschule Walsum wird ein Pausenraum zur Verfügung gestellt, der gleichzeitig aber auch als Raum für Schulbücher und elektronische Lehrgeräte verwendet wird. Die Toiletten werden ausschließlich mit dem Lehrpersonal genutzt.


An der Vennbruchschule wird ein Pausenraum zur Verfügung gestellt. Genau wie an der Gesamtschule Walsum werden hier ebenfalls auch Lehrmittel gelagert. Die Toiletten werden ausschließlich mit dem Lehrpersonal genutzt.


GGS Mattlerbusch:
Im Rahmen der Hygiene-Vorschriften gibt es seit Beginn des neuen Schuljahres einen eigenen Aufenthaltsraum für die Integrationshilfen.
Die Integrationshilfen nutzen die Toilette, die auch von den Lehrkräften genutzt werden.


Gesamtschule Meiderich:
An der Westender Straße wird den Integrationshilfen ein Pausenraum zu Verfügung gestellt, der aber auch schon mal von Lehrer genutzt wird, um Schülern eine Teamarbeit zu ermöglichen. Diese Teamarbeit kann auch mal bis in die Pause andauern, so dass der Pausenraum dann nicht zur Verfügung steht. An der Bahnhofstraße steht kein Pausenraum zur Verfügung.
An beiden Standorten nutzen die Integrationshilfen die Toiletten, die auch die Lehrkräfte nutzen.


Schule am Rönsbergshof:
An der Schule gibt es keinen Pausenraum für die Integrationshilfen.
Innerhalb der Schülertoilette gibt es eine separate Toilette, die von Lehrkräften und Integrationshilfen genutzt wird.


GGS Hebbelstraße:
Die Mitarbeitenden des IGH-Pools benutzen gemeinsam mit allen erwachsenen Personen (Lehrkräfte, Mitarbeiter*innen des offenen Ganztages, Hausmeister, Sekretärin, etc.) einen Toilettenraum. Ein Pausenraum steht wegen Platzmangels nicht zur Verfügung.


GES Globus am Dellplatz:
Gitschiner Straße: Die Toiletten teilen die Mitarbeitenden des IGH-Pools mit den Lehrkräften. Es steht kein Pausenraum für die IGH-Kräfte zur Verfügung.

Gottfried-Könzgen-Straße: Die Toiletten teilen die Mitarbeitenden des IGH-Pools mit den Lehrkräften. Es steht ein Pausenraum zur Verfügung, den die Mitarbeitenden des IGH-Pools und die Mitarbeiter*innen der Berufsberatung gemeinsam nutzen.


GES DU-Mitte:
Falkstraße: Die Mitarbeitenden des IGH-Pools nutzen einen eigenen Pausenraum und separate Toiletten.

Pappenstraße: Die Mitarbeitenden des IGH-Pools nutzen eine eigene Toilette. Zur Verfügung steht ein Pausenraum, der aber in Ausnahmefällen für eine AG der Schüler mitgenutzt wird und zunächst nur bis zum Halbjahresende zugesprochen wurde.


Zu Frage 5:
Siehe Auszug aus dem Leistungsverzeichnis Seite 4 der Vergabeunterlagen:.
„Einzusetzendes Personal


Es sind Integrationshilfen mit unterschiedlichen Qualifikationen (Fachkräfte/ Nicht Fachkräfte, z.B. geeignete Kräfte aus dem freiwilligen sozialen Jahr bzw. aus dem
Bundesfreiwilligendienst) je nach Bedarf der zu betreuenden Schüler einzusetzen, die das in dieser Leistungsbeschreibung genannte Anforderungsprofil erfüllen.
Durch das Jugendamt und dem Amt für Soziales und Wohnen als Leistungsträger wird im Rahmen der Bedarfsprüfung und Bewilligung im Einzelfall festgelegt, ob die Hilfe durch eine Fachkraft oder Nicht-Fachkraft zu leisten ist.
Fachkräfte müssen in einem der folgenden Berufsbilder über eine abgeschlossene
Berufsausbildung verfügen:


• ErzieherIn
• HeilerziehungspflegerIn
• FamilienpflegerIn mit Anerkennungsjahr
• SozialassistentIn/SozialhelferIn
• Sozialpädagogische(r) AssistentIn
• KinderpflegerIn


Das Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Integrationshilfen sollte möglichst
ausgeglichen sein.
Des Weiteren wird auf Seite 5 ausgeführt:


„Allgemeine Voraussetzungen:


• Volljährigkeit
• Grundkenntnisse zum Umgang mit der jeweiligen Beeinträchtigung
• Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII ohne einen die
Tätigkeit ausschließenden Eintrag.
• Belehrung und unterschriebene Verpflichtungserklärung, über alle Angelegenheiten, die die persönlichen Lebensbereiche der Schüler betreffen und über Angelegenheiten der Schule gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Dazu gehört auch die Verpflichtung, im dienstlichen Kontext keine Kommunikation über Messenger wie zum Beispiel „WhatsApp und keine Veröffentlichungen /Kommunikation über soziale Netzwerke zu gestalten. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Tätigkeit.
• deutschsprachig (deutsche Lautsprache)
• Erste Hilfe Kurs oder die Bereitschaft diesen unverzüglich zu absolvieren
• Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
• Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
• Basiswissen über das Vorgehen und die Mitteilungspflichten bei Kindeswohlgefährdung (§ 8 a SGB VIII )
zusätzlich bei Bedarf:
• Rettungsfähigkeit beim Schulschwimmen, sofern der Schüler am Schwimmunterricht o.ä. teilnimmt.
• Nachweis über erworbene Kenntnisse in Deutscher Gebärdensprache, sofern der Schüler eine entsprechende Unterstützung benötigt, oder die Bereitschaft eine entsprechende Weiterbildung unverzüglich zu absolvieren. Der Auftragnehmer muss die entsprechenden Nachweise zu den allgemeinen Voraussetzungen für jede einzelne Integrationshilfe spätestens vier Wochen nach Beginn des Arbeitsvertrages zur Einsicht bereithalten. Bei Abgabe des Angebotes muss die Eigenerklärung zur Eignung der Integrationshilfen (Anlage 1) vom Auftragnehmer unterschrieben vorliegen.“


Zu Frage 6:
Den SchulbegleiterInnen werden seitens der Anbieter regelmäßig Fortbildungen zu diversen Themenschwerpunkten (auch trägerübergreifend) angeboten. Die Fortbildungen finden im Nachmittagsbereich statt und sind meist voll besetzt.
Des Weiteren gibt es eine Arbeitsgruppe bestehend aus Jugendamt, Amt für Soziales und Wohnen und der schulpsychologischen Beratungsstelle zur Erarbeitung eines Qualifizierungsangebotes für SchulbegleiterInnen in Duisburg.

 

Zu Frage 7:
S. Leistungsverzeichnis Seite 4.


„Es wird erwartet, dass das Personal durchgehend auch in den Schulferien beschäftigt wird und der entstehende Überschuss an Betreuungsstunden nach Bedarf auf das Schuljahr verteilt wird.“
 

Aktuell wurden seitens des Trägers mit den Schulbegleitern Jahresverträge abgeschlossen, welche über die Ferien hinaus bestanden und verlängert wurden sobald die Bewilligung vorlag. Für die Erweiterung des Projektes ist geplant, dass nach Ablauf des ersten Jahres (bei Verlängerung um drei weitere Jahre) die Verträge über die gesamte Laufzeit abgeschlossen werden müssen.

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