Umsetzung Willenserklärung

07. Juni 2023

Erkan Kocalar

In den vergangenen Jahren sind in Duisburg zunehmend Bauprojekte wie das Rahmerbuschfeld oder die Golfplatzerweiterung Golf and More geplant worden, die einen negativen Einfluss auf den Naturschutz haben. Zum Projekt Rahmerbuschfeld gab es ein Schreiben der beiden Europaparlamentarierinnen Jutta Paulus und Özlem Demirel, die ihre Bedenken zum Eingriff in die Schutzzonen des FFH-Gebietes durch das Bauprojekt Rahmerbuschfeld zum Ausdruck brachten. In den vergangenen Jahren stand die Fraktion angesichts geplanter neuer Vorhaben immer wieder in Kontakt mit der Verwaltung. Vor etwa 15 Jahren haben die Stadt Duisburg und der BUND-Landesverband eine Willenserklärung geschlossen. In der damaligen Willenserklärung sind verschiedene Maßnahmen vereinbart worden, um den Naturschutz in Duisburg zu erhöhen.

 

Vor diesem Hintergrund bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wurden die in der Willenserklärung  aufgeführten Bereiche (Duisburger Wald, vom Kammerweg bis zum Rundweg und Haubachsee einschließlich des umgebenden Waldes) unter Naturschutz gestellt?
  2. Wurde der Biologischen Station Westliches Ruhrgebiet die Prüfaufträge erteilt die Naturschutzwürdigkeit der Ruhraue, beginnend am Rhein-Herne-Kanal bis zur Stadtgrenze Mühlheim/Ruhr und die potentiellen Erweiterungsflächen Schwafheimer Meer und Asterlager Kuhstr., zu untersuchen?
  3. Wurde eine naturnahe Entwicklung des Katzenbruchs gemäß dem städtischen Konzept und der BUND-Stellungnahme vom 15.11.2007 im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde umgesetzt?
  4. Hat die Stadt die Schaffung eines Biotopverbundes zwischen dem Sportpark Wedau und dem Duisburger Wald geprüft oder bereits umgesetzt?
  5. Wurden die vorgenannten Punkte dem zuständigen Ausschuss des Rates der Stadt zur Beratung und Beschlussfassung schriftlich vorgelegt?

 

gez. Erkan Kocalar

 

 

Beantwortung der Frage:

 

Zu Frage 1:
Die formelle Unterschutzstellung der genannten Gebiete als NSGs ist noch nicht erfolgt. Die Gebiete stehen derzeit unter Landschaftsschutz; ferner werden sie, wie beispielsweise der Haubachsee, so gut wie nicht von Personen betreten, so dass faktisch der Schutzzustand eines Naturschutzgebietes besteht. Die UNB unterstützt ausdrücklich die Absicht, die genannten Gebiete unter Naturschutz zu stellen. Für die formelle Unterschutzstellung der Gebiete als NSGs ist ein Verfahren zur Änderung des bestehenden Landschaftsplanes notwendig, das z.B. auch eine Trägerbeteiligung vorsieht. Vor dem Hintergrund des sinnvollen Einsatzes von personellen Ressourcen und aufgrund der fehlenden dringenden Notwendigkeit 
ist die Vollziehung dieses formellen Schrittes bislang nicht erfolgt. 


Zu Frage 2:
Die Naturschutzwürdigkeit des in Rede stehenden Gebietes „Ruhraue“ wie auch der „Duisburger Stadtwald“ und der „Haubachsee“ wurde seitens der Biol. Station Westl. Ruhrgebiet (BSWR) bereits vor Jahren festgestellt und auch entsprechende Maßnahmen (z.B. Beweidung am Haubachsee) konzipiert und umgesetzt. Das Schwafheimer Meer und die Asterlager Kuhstraße sind von der BSWR bislang nicht untersucht worden, da der BSWR im Rahmen der vom Land zugewiesenen Verrechnungseinheiten im Arbeits- und Maßnahmenplan (AMP) nur begrenzte Kapazitäten zur Verfügung stehen. Eine Notwendigkeit seitens der UNB wurde bislang nicht gesehen, da andere Flächen in Duisburg, z.B. Essenberger Bruch 
oder Rheinaue Friemersheim, höhere Priorität besitzen und daher die BSWR mit der Erstellung entsprechender Konzepte außerhalb des AMP durch die Stadt beauftragt wurden. Dies erfolgte in der Regel in Abstimmung oder auf Wunsch des ehrenamtlichen Naturschutzes 
(hier auch des BUND).

 

Zu Frage 3:
Die Maßnahme ist 2014 abgeschlossen worden.


Zu Frage 4:
Im Zuge der Planungen und Umsetzungen zum Neubauvorhaben „6-Seen-Wedau“ sind die Ziele des für diesen Bereich geltenden Biotopverbund-Konzeptes berücksichtigt worden.


Zu Frage 5:
Nein, die Untere Naturschutzbehörde hat den „Ausschuss für Umwelt, Klima und Naturschutz“ nicht schriftlich über die vorgenannten Punkte informiert, da eine Beratung und politische Beschlussfassung erst bei einer Änderung des Landschaftsplans notwendig wären. Bei den vorausgegangenen Punkten handelt es sich um
laufendes Verwaltungshandeln.

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