09. Juni 2022
Allein in den vergangenen 1 ½ Jahren gab es in Hochfeld bzw. im unmittelbaren Umfeld der Gravelottestraße drei durchgeführte Räumungen (sowie eine abgesagte Räumung), bei denen hunderte Bewohner*innen - fast ausschließlich bulgarischer und rumänischer Herkunft - ihre Wohnungen verlassen mussten. Aktuell betroffen waren diesmal die Wohngebäude der Karl-Jarres-Straße 70-82.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Aus welchen Gründen wurden die Wohngebäude der Karl-Jarres-Straße 70-82 geräumt? (Bitte genaue Angabe von Gründen)
2. Welche Nationalitäten haben die von der Räumung betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner?
3. Wie viele Kita-Kinder sowie Kinder im schulpflichtigen Alter sind von der Räumung des Wohnhauses in der Karl-Jarres-Straße 70-82 betroffen (laut Meldedaten)?
4. Wo halten sich die betroffenen Kita-Kinder und Schülerinnen derzeit auf?
5. Ist abgesichert, dass diese Kinder weiterhin wohnortnah ihre Kita und Schule besuchen
können?
6. Gibt es Kinder, die seit der Räumung ihre Kita oder ihre Schule nicht mehr besucht haben? Wenn ja: Wie viele? Gehen diese Kinder in andere Betreuungseinrichtungen bzw. Schulen? Gibt es Kinder, die zurzeit aufgrund fehlender Wohnortnähe keine Betreuung und Schule in Anspruch nehmen können?
7. Wie viele Bewohnerinnen und Bewohner haben die Notunterkunft in der Voßbuschstraße in Anspruch genommen?
8. Ist abgesichert, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der Karl-Jarres-Straße 70-82 weiterhin ohne Unterbrechungen Transferleistungen (z.B. Jobcenterleistungen, Kindergeld) beziehen können?
Falls nein,
8.1. Bei wie vielen Bewohnerinnen und Bewohnern wurden Leistungen des Staates (Jobcenterleistungen, Kindergeld usw.) mit der Räumung der Wohnungen eingestellt?
8.2. Welche Leistungen wurden eingestellt?
8.3. Wann wurden die Leistungen eingestellt?
8.4. Wie lange werden/wurden die Leistungen eingestellt?
9. Bewohner*innen erklärten, dass die Wohngebäude vor ca. drei Monaten den Besitzer wechselten. Trifft diese Aussage zu?
10. Warum wurde die Räumung in diesem Fall nicht von der Task Force Problemimmobilien durchgeführt?
11. Wie und von wem wurde die Verwaltung auf evtl. Brandschutzmängel oder Verstöße sonstiger Art aufmerksam gemacht?
12. Der Presse war zu entnehmen, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Begehung stattgefunden hat.
12.1 Welche Mängel wurden bei der ersten Begehung festgestellt?
12.2 Warum wurden die Bewohner*innen nicht über die Begehung und die identifizierten Mängel informiert?
13. In dem besagten Artikel war zu lesen, dass bei der Begehung, die auch zur Räumung führte, weitere Mängel hinzugekommen sind. Um welche Mängel handelt es sich?
14. In dem Artikel wurde geschrieben, dass es eine Begehung gegeben habe, bei der Mängel festgestellt wurden. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde eine Nachkontrolle durchgeführt. In welchem zeitlichen Abstand zur ersten Begehung werden Nachkontrollen durchgeführt? Sind diese verbindlich vorgesehen?
15. Wurde die zweite Begehung im Rahmen einer Nachkotrolle aufgrund der in der ersten Begehung festgestellten Mängel durchgeführt, um zu prüfen, ob diese Mängel abgestellt wurden? Oder wurde die zweite Begehung, die zur Räumung führte, wie im Presseartikel zu lesen, aufgrund von Beschwerden von Nachbarn durchgeführt?
16. Worüber haben sich die Nachbarn beschwert? Standen die Beschwerden in einem direkten Zusammenhang mit den vorgefundenen Mängeln bei der ersten Begehung? Wurden die Beschwerden der Nachbarn protokolliert?
16.1 Wenn ja: Wann wurden die Beschwerden protokolliert? Von wem wurden sie festgehalten? Was wurde genau protokolliert?
17. Welche Behörden waren an der Räumung beteiligt?
18. Der Vermieter wurde aufgefordert, die Mängel „unverzüglich“ zu beseitigen, was dieser laut Aussage der Stadt nicht getan habe. Hat die Stadt dem Vermieter Kosten in Rechnung gestellt für die nicht behobenen Mängel?
18.1 Wenn ja: Welche Kosten und wie hoch sind diese?
18.1 Wenn nein: Warum hat die Stadt dem Vermieter keine Kosten in Rechnung gestellt?
19. Die Behörde könnte im Zuge einer Ersatzvornahme auch die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anstelle der Hauseigentümer ergreifen und diesen die Kosten in Rechnung stellen. Hat die Stadt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht?
19.1 Wenn nein: Warum nicht?
20. Wie hoch waren die Kosten für den Räumungseinsatz für die Stadt?
21. Wurde die Räumung begleitet von Sozialarbeiter*innen oder von Personen, die in der Migrationsarbeit der Wohlfahrtsverbände tätig sind?
21.1 Wenn ja: Wer war daran beteiligt?
21.2 Wenn nein: Warum nicht?
22. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes (Name ist der Fraktion bekannt) hat unter anderem einem Ratsherrn und einem Fraktionsmitarbeiter einen Platzverweis erteilt. War der Mitarbeiter dazu befugt, einem gewählten Ratsherrn die politische Kontrollfunktion gegenüber der Verwaltung zu verweigern?
22.1 Wenn ja: Wie wird dieses Vorgehen rechtlich begründet?
22.2 Wenn nein: Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung aus dem Fehlverhalten des Mitarbeiters, um derartige Vorgänge in Zukunft zu vermeiden?
gez. Barbara Laakmann
Beantwortung der Frage:
Zu Frage 1, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 19 und 20:
Die Fragen fallen in den Zuständigkeitsbereich Dezernat VII, 63-2. Aufgrund der Komplexität des Themas und der Fragestellung seitens der Fraktion Die Linke, wird das Antwortschreiben als
Fließtext und in zeitlicher Abfolge verfasst. Die Gebäude Karl-Jarres-Straße 72, 76 und 82 sind Einzelgebäude. Die Gebäude 72/74 und
78/80 wurden mit Baugenehmigung zu jeweils einem Gebäude zusammengelegt; werden jedoch straßenseitig und auch im System unter den v. g. Hausnummern geführt.
12.05.2021 – PB 2021-0433
Am 04.05.2021 ist eine Beschwerde-E-Mail bei der Stadt Duisburg eingegangen, in der brandschutztechnische Missstände in den Gebäuden Karl-Jarres-Straße 70 - 82 aufgeführt worden sind. Am
11.06.2021 wurden bei einer Ortsbesichtigung keine offensichtlichen Mängel festgestellt. Der Fall wurde abgeschlossen.
12.07.2021 – PC 2021-0035
Am 06.07.2021 ist ein Beschwerdeschreiben bei der Stadt Duisburg eingegangen, in dem brandschutztechnische Missstände in den Gebäuden Karl-Jarres-Straße 70 - 82 aufgeführt worden sind. Am
20.07.2021 wurden bei einer Ortsbesichtigung Mängel festgestellt:Brandlasten im Treppenraum, die teilweise von den Bewohnern im Anschluss entfernt worden sind und bauliche Mängel. Aus Sicht der
Gefahrenabwehr bestand zu dem Zeitpunkt keine akute Gefahr.Die weitere Sachbearbeitung fand in den Fällen N 2021-0248 bis 0252 statt, angelegt am
27.07.2021.
06.08.2021
Die Untere Bauaufsicht wurde um Mithilfe bei der Bewertung einer Situation auf der Karl-Jarres-Straße 72 - 74 gebeten. Nach in Augenscheinnahme durch die Gefahrenabwehr wurde das Gebäude seitens der
Unteren Bauaufsicht nicht geräumt, da die Eigentümervertretung vor Ort die Bewohner des Gebäudes Karl-Jarres-Straße 72 - 74 eigenständig auf andere Gebäude verteilen konnte. Das Gebäude wurde im
Anschluss durch die Eigentümervertretung selbst verschlossen. Aufgrund der im Vorfeld laufenden Fälle lag die Sachbearbeitung und Durchführung bei der Unteren Bauaufsicht und nicht bei der
Taskforce.
12.08.2021
Im Rahmen der Ortsbesichtigung festgestellt, dass in allen Treppenräumen der Gebäude Karl-Jarres-Straße 70 - 82 Brandlasten vorhanden waren. Vorhandene Etagen-WC waren zu Abstellräumen
umgenutzt worden. Die Wohnungseingangstüren waren im geringen Maße nicht dichtschließend und nicht bewohnt. Alle übrigen Wohnungseingangstüren waren unauffällig und augenscheinlich
„dichtschließend“ (Lichtspaltprobe). Vor Ort konnte die Zuordnung der Brandlasten in den Etagen-WC‘s nicht stattfinden, da entweder keine Mieter anzutreffen waren oder diese sich davon nichts
annahmen. Die Brandlasten vor den Wohnungstüren wurden bei Antreffen der Bewohner durch diese direkt entfernt. Die Gesamtbewertung der Situation ergab, dass keine konkrete Gefahr vorlag.
20.08.2021
Aufgrund der vorgefundenen Mängel wurden Anhörungsschreiben an den Eigentümer mit Rückäußerungsfrist bis zum 09.09.2021 verschickt.
09.09.2021
Rückäußerungsschreiben durch den Eigentümer per E-Mail mit Zusicherung, dass die Brandschutzmängel behoben werden sollen.
14.09.2021
Ortstermin auf der Karl-Jarres-Straße 70 - 82 mit der Verwalterin des Eigentümers. In diesem Termin wurden die Brandschutzmängel und deren teilweise durchgeführten Beseitigungen und andere Maßnahmen
besprochen. Die Etagen-WC‘s wurden temporär durch Holztüren geschlossen und mit Schrauben fixiert. In den Gebäuden waren keine Brandlasten vorzufinden. In dem Gespräch versicherte die
Verwalterin, dass weitere brandschutztechnische Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Aufgrund der vorherigen Maßnahmen bestanden gegen die Aussagen keine Bedenken.
15.03.2022
Die Nachkontrolle ergab, dass die versprochenen Maßnahmen nicht umgesetzt worden sind. In den Treppenräumen waren erneut Brandlasten vorzufinden und die Etagen-WC‘s waren teilweise geöffnet
sowie erneut mit Brandlasten gefüllt worden.
24.03.2022
Ordnungsverfügung mit Umsetzungsfrist bis zum 19.04.2022 gegen den Eigentümer.
26.04.2022
Im Rahmen der Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass sich die Zustände in allen Treppenräumen der Gebäude Karl-Jarres-Straße 70 - 82 zur Nachkontrolle vom 15.03.2022 nicht geändert
haben.
04.05.2022
Anhörungsschreiben an den neuen Eigentümer mit Rückäußerungsfrist 20.05.2022
23.05.2022
Keine Reaktion auf das Anhörungsschreiben. Ortsbesichtigung durch die Untere Bauaufsicht und dem vorbeugenden Brandschutz der Feuerwehr. Im Gegensatz zur
Nachkontrolle vom 15.03.2022 und der anschließenden Ortsbesichtigung
vom 26.04.2022 hatte sich die Brandschutzsituation der Gebäude auf der Karl-Jarres-Straße 70 - 82 deutlich verschlechtert. In den Kellergeschossen lagerten Brandlasten ungeschützt vor einem
offenen Lichtschacht direkt an der öffentlichen Verkehrsfläche. Die Etagen-WC‘s waren offen und mit Brandlasten gefüllt. Die Kellergeschosse waren nicht vom Treppenraum abgeschottet. Im
Treppenraum selbst wurden Brandlasten vorgefunden.Der erste Rettungsweg des Wohngebäudes wurde als nicht ausreichend sicher eingestuft. Die Mehrzahl der Wohnungseingangstüren waren nicht
dichtschließend, notwendige Rauchwarnmelder waren entweder nicht funktionstüchtig oder vorhanden. Die Rettung der Bewohner mittels der Rettungsgeräte der Feuerwehr aus diesen Wohnungen könnte nicht
in angemessener Zeit durchgeführt werden.
Aufgrund dieser Mängel hat die Feuerwehr Duisburg bestätigt, dass eine konkrete Gefahr vorliegt, so dass die Bewohner und Besucher des Gebäudes im Brandfall nicht den 1. und 2. Rettungsweg
benutzen könnten. Die erforderlichen mündlichen Nutzungsuntersagungen wurden an Ort und Stelle durch die
Untere Bauaufsicht gegenüber dem Eigentümer und dessen Vertreter und den Mietern ausgesprochen. Die Gebäude wurden gesichert. Es sind Kosten für Zwangsmittel (Ersatzvornahmen oder unmittelbarer
Zwang) angefallen.
Der Eigentümer wird über die angefallenen Kosten im Rahmen der ordnungsbehördlichen Maßnahmen per Ordnungsverfügung in Kenntnis gesetzt und die angefallenen Kosten für die Zwangsmittel
werden per Leistungsbescheid festgesetzt. Es sind keine weiteren Personalkosten seitens der Stadt Duisburg, wie Überstunden, entstanden. Die Kosten für die Ersatzvornahme betragen 7359,74
Euro
Einzelauflistung:
Schlosserei 4003,46 Euro; Dolmetscher 1071,48 Euro; TÜV-Nord 2284,80 Euro.
Zu Frage 16, 17 und 21:
Die Fragen können wie folgt beantwortet werden:
Die Bauaufsichtsbehörde informiert außerhalb des Baurechtes bei solchen Maßnahmen selbstverständlich andere Dienststellen, die dann in eigener Zuständigkeit handeln. In diesem Fall wurden die
Dienststellen VII-04, 50-32 und 32 darüber informiert. Vor Ort war eine externe Sozialarbeiterin anwesend. Diese Dame war für einen 15-Jährigen aus Haus 82 zuständig und hat die Großfamilie
begleitet. Durch die Nachbarschaft waren Beschwerden eingegangen. Diese wurden falltechnisch erfasst und bearbeitet. Die Beschwerden waren in den Aussagen mit den bereits ordnungsbehördlichen
Vorgängen ähnlich – jedoch nicht relevanter. Die anderen Beschwerdepunkte betrafen nicht die Untere Bauaufsicht und wurden zur Bearbeitung an die anderen Fachämter weitergeleitet (Untere
Umweltschutzbehörde, Wohnungsaufsicht).
Die Beschwerden werden unter den Aktenzeichen PB 2021-0433, PB 2021-0203, PB 2021-0244, PB 2021 0394, PB 2021-0348 geführt.
Zu Frage 2:
Von den Räumungen in den Häusern auf der Karl-Jarres-Straße waren – laut Melderegister –nur rumänische Staatsangehörige betroffen.
Zu Frage 3:
Die folgenden Daten entstammen dem Melderegister und sind nach den relevanten Altersgruppen gestaffelt:
unter 1 Jahr 1-2 Jahre 3-5 Jahre 6-17 Jahre Kinder insg.
Haus-Nr. 70: 1 2 5 8 16
Haus-Nr. 72: 1 2 1 11 15
Haus-Nr. 76: 1 2 10 13
Haus-Nr. 78: 2 4 6 12
Haus-Nr. 82: 3 4 13 20
insgesamt: 2 10 16 48 76
Zu Frage 4:
Dem Amt für Schulische Bildung und dem Jugendamt liegen dazu keine Informationen vor.
Zu Frage 5:
Die Möglichkeit zum Besuch einer wohnortnahen Kita oder Schule wird angestrebt. Die ursprünglich besuchte Schule ist weiterhin für die Familien zuständig. Sollte ein Schulwechsel aufgrund der
Entfernung zum neuen Wohnort notwendig sein, kann dieser auch von der Schule eingeleitet werden. Darüber hinaus steht das Beratungszentrum für Integration und Inklusion beim Amt für
Schulische Bildung im Tausendfensterhaus für sämtliche Rückfragen zur Schulthematik sowohl für die Schulen als auch für die betroffenen Familien zur Verfügung. Über seiteneinsteiger@stadt-duisburg.de
können entsprechende Anfragen gestellt und
Termine vereinbart werden.
Zu Frage 6:
Dem Amt für Schulische Bildung und dem Jugendamt liegen dazu keine konkreten Informationen vor. Grundsätzlich gilt, dass die ursprünglich besuchte Schule weiterhin zuständig ist (s. Nr. 5).
Sollte eine Umkoordinierung von Schulpflichtigen, die aufgrund fehlender Wohnortnähe ihre Stammschule nicht mehr besuchen können, notwendig sein, erfolgt diese durch die Schulaufsicht umgehend.
Bei einem Schulwechsel wegen Umzug innerhalb Duisburgs kommt es niemals zu einer Unterbrechung der Schullaufbahn, sofern die neuen Wohnorte
durch die Familien kommuniziert wurden.
Zu Frage 7:
Keiner der Bewohner*innen hat eine Notunterkunft in Anspruch genommen.
Zu Frage 8:
Die Bewohnerinnen und Bewohner der Karl-Jarres-Straße 70 - 82 können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auch weiter Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Duisburg erhalten. In keinem
Fall hat das Jobcenter Duisburg die Leistungen zum Lebensunterhalt mit oder aufgrund der angesprochenen Räumung eingestellt. Die Mietkosten (Bedarfe für Unterkunft) wurden oder werden bei
Vorliegen der Informationen zur neuen Wohnung weiter übernommen. In allen von der Räumung betroffenen Fällen im SGB II-Bezug (9 Bedarfsgemeinschaften, 25
Personen) wurden lediglich die Leistungen für Kosten der Unterkunft nach Bekanntwerden der Räumung eingestellt. Diese Leistungen wurden oder werden bei Vorliegen der Informationen zur neuen
Wohnung weiter übernommen.
Zu Frage 22:
Nach § 55 der Gemeindeordnung (GO NW) ist der Stadtrat in wichtigen Angelegenheiten der Stadtverwaltung durch den Oberbürgermeister zu informieren bzw. besteht gegenüber diesem ein konkretes
Fragerecht einzelner Ratsmitglieder (§ 55 I GO NW). Darüber hinaus überwacht der Stadtrat die Durchführung seiner Beschlüsse durch die Verwaltung sowie den Ablauf von
Verwaltungsangelegenheiten. Hierzu steht ihm unter gewissen Bedingungen ein
Recht auf Einsicht in die Verwaltungsakte zu (§ 55 III GO NW). Ein Recht einzelner Ratsmitglieder, die Verwaltung etwa während laufender Maßnahmen zu kontrollieren, besteht demgegenüber nicht. Dies
insbesondere dann nicht, wenn hierdurch Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung herbeigeführt oder perpetuiert werden. Im konkreten Fall war die Erteilung des
Platzverweises notwendig und rechtmäßig: Im Bereich des Hinterhofes herrschte zum Zeitpunkt der Maßnahme ein reger Transportverkehr. Die Bewohner*innen des Hauses benutzten insbesondere die
Hinterausgänge, um ihre Möbel/Taschen/etc. schnellstmöglich im Rahmen der Räumung abzutransportieren. Währenddessen hielten sich einige unbeteiligte Personen unberechtigt in eben diesem Bereich
auf
und standen im Weg. Hierdurch wurden diese direkten Zugänge zum Gebäude teilweise blockiert und so der ordnungsbehördliche Einsatz behindert. Alle unbeteiligten Personen wurden daher aufgefordert,
den Hinterhof umgehend zu verlassen. Bis auf den Ratsherrn sind alle Personen dieser Aufforderung zum Verlassen des Geländes umgehend nachgekommen. Weil er aber auch der wiederholten
Aufforderung zum Verlassen des Eingangsbereiches
nicht nachkam, wurde dem Ratsherrn pflichtgemäß ein Platzverweis zunächst angedroht. Der Androhung kam der Ratsherr dann letztlich nach, so dass der Platzverweis nicht etwa durch Anwendung
unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden musste. Dem Fraktionsmitarbeiter gegenüber wurde hingegen schon gar kein Platzverweis ausgesprochen, da dieser den Einsatzbereich mit den übrigen
Personen bereits nach der ersten
Aufforderung verlassen hatte.
Zu Frage 22.1:
Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 12 Ordnungsbehördengesetz NRW i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 1 Polizeigesetz NRW sind die Mitarbeiter*innen des Bürger- und Ordnungsamtes berechtigt, zur Abwehr einer Gefahr eine Person
vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten.
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