10. Februar 2022
Es stellen sich unserer Fraktion allgemeine Fragen zur Task Force Problemimmobilien, um deren Beantwortung wir bitten:
gez. Carmen Hornung-Jahn
Beantwortung der Anfrage
1. Im Rahmen von Begehungen der Task Force Problemimmobilien gab es 96 Begehungen. Davon wurden 79 Häuser Nutzungsuntersagt, 2 teilweise geschlossen und 15 nicht geschlossen. 12 geschlossene Häuser befinden sich in der Sanierung. Wiederöffnet nach einer Sanierung wurden 7 Häuser.
2. Darüber wird bislang keine Statistik erhoben, da es für die Begehungen der Häuser keine Relevanz hat. Der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner steht im
Vordergrund.
3. Darüber wird bislang keine Statistik erhoben, da es für die Begehungen der Häuser keine Relevanz hat. Der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner steht im
Vordergrund.
4. Darüber wird bislang keine Statistik erhoben, da es für die Begehungen der Häuser keine Relevanz hat. Der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner steht im
Vordergrund.
5. Sollte hiermit gemeint sein, wie viele Bewohner in zwischenzeitlich nutzungsuntersagten Wohnungen nach Sanierung zurückgekehrt sind, kann die Verwaltung keine Auskunft
erteilen. Darüber gibt es von den Eigentümern keine Rückmeldungen an die Verwaltung.
6. Im Falle einer Nutzungsuntersagung ist der Vermieter verpflichtet, angemessenen Ersatzwohnraum zur Verfügung zu stellen. Kann er dieser Verpflichtung nicht nachkommen und sind die Bewohner nicht in der Lage sich selbst mit Ersatzwohnraum zu versorgen, ist die Stadt Duisburg gemäß des Ordnungsbehördengesetzes verpflichtet, zur vorübergehenden Beseitigung unfreiwilliger Wohnungslosigkeit und zum Schutz von Individualgütern wie Leib, Leben und Gesundheit, Notschlafstellen anzubieten.
Es handelt sich dabei um eigene Notunterkünfte der Stadt oder angemietete Objekte. Bei den Notunterkünften ist das Spektrum groß und bietet Unterkünfte in Sammelunterkünften, Hotels, Ferienwohnungen oder Monteurszimmern. Die Belegung von Notunterkünften richtet sich nach der aktuellen Verfügbarkeit von geeigneten Plätzen in der jeweiligen Unterkunft, nach individueller Verfassung z. B. älterer Personen sowie der Familiengröße. Der Standard ist einfach aber zweckmäßig.
Es muss differenziert werden zwischen der temporären Notunterbringung und Ersatzwohnraum. Leerstehende Wohnungen sind für die Erstunterbringung wegen fehlender Beleuchtung, Möblierung und Wasseranschlüsse zunächst nicht geeignet.
Im Anschluss an die Erstversorgung setzt die Fachstelle für Wohnungsnotfälle ein
Clearingverfahren in Gang. Dabei werden die individuellen Bedarfe geklärt. Die
Fachstelle für Wohnungsnotfälle unterstützt bei Bedarf die untergebrachten Personen bei der Vermittlung in alternativen Wohnraum, wenn die ehemalige Wohnung nicht mehr bezogen werden kann. Dies
entspricht dem geschilderten Vorgehen im Beispiel Husemannstraße. Daneben steht die kommunale Wohnungsvermittlung (KWV) zur Verfügung. Bereits am ersten Tag des Clearingverfahrens werden in der Regel
Wohnungsangebote vermittelt.
Personen oder Haushalte, mit erheblichen Vermittlungshemmnissen (schlechte Schufa, kein regelmäßiges Einkommen, kein Girokonto oder Großfamilienverbände) finden nicht
selten nur schwer eine Wohnung. Entsprechend verlängern sich die Verweilzeiten in den kommunalen Einrichtungen.
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