Task Force Problemimmobilien

10. Februar 2022

Carmen Hornung-Jahn

Es stellen sich unserer Fraktion allgemeine Fragen zur Task Force Problemimmobilien, um deren Beantwortung wir bitten:

  1. Wie viele Häuser wurden bisher durch die Task Force insgesamt geräumt?
  2. Wie viele Bewohnerinnen und Bewohner mussten ihre Wohnungen verlassen?
  3. Welche Herkunft haben die geräumten Bewohnerinnen und Bewohner? (Bitte detailliert angeben)
  4. Wie viele Kita- und schulpflichtige Kinder sind unter der geräumten Bewohnerschaft?
  5. Wie viele Bewohnerinnen und Bewohner konnten in ihre Wohnung wieder zurückkehren?
  6. Andere Städte bieten der geräumten Bewohnerschaft Wohnungen an. In Dortmund besteht bspw. für derartige Fälle ein Wohnraumvorhalteprogramm. Warum ist die Stadt Duisburg nicht in der Lage Bewohnerinnen und Bewohnern von durch die Task Force geräumten Wohngebäuden Wohnungen anzubieten? Denn bei Räumungen, die nicht durch die Task Force durchgeführt worden sind, sind den betroffenen Bewohnerinnen und Bewohnern in Duisburg in der Vergangenheit Wohnungen angeboten worden. Als im Jahr 2019 die Häuser der Husemannstraße 1 und 3 in Hochheide aus Brandschutzgründen geräumt wurden, wurde den damaligen Bewohnerinnen und Bewohner über das Amt für Wohnen 600 Wohnungen zur Auswahl angeboten, die sie, so die Aussagen, noch am selben Tag hätten beziehen können.

 

gez. Carmen Hornung-Jahn

 

 

 

Beantwortung der Anfrage

 

1. Im Rahmen von Begehungen der Task Force Problemimmobilien gab es 96 Begehungen. Davon wurden 79 Häuser Nutzungsuntersagt, 2 teilweise geschlossen und 15 nicht geschlossen. 12 geschlossene Häuser befinden sich in der Sanierung. Wiederöffnet nach einer Sanierung wurden 7 Häuser.


2. Darüber wird bislang keine Statistik erhoben, da es für die Begehungen der Häuser keine Relevanz hat. Der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner steht im Vordergrund.


3. Darüber wird bislang keine Statistik erhoben, da es für die Begehungen der Häuser keine Relevanz hat. Der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner steht im Vordergrund.


4. Darüber wird bislang keine Statistik erhoben, da es für die Begehungen der Häuser keine Relevanz hat. Der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner steht im Vordergrund.


5. Sollte hiermit gemeint sein, wie viele Bewohner in zwischenzeitlich nutzungsuntersagten Wohnungen nach Sanierung zurückgekehrt sind, kann die Verwaltung keine Auskunft erteilen. Darüber gibt es von den Eigentümern keine Rückmeldungen an die Verwaltung.

 

6. Im Falle einer Nutzungsuntersagung ist der Vermieter verpflichtet, angemessenen Ersatzwohnraum zur Verfügung zu stellen. Kann er dieser Verpflichtung nicht nachkommen und sind die Bewohner nicht in der Lage sich selbst mit Ersatzwohnraum zu versorgen, ist die Stadt Duisburg gemäß des Ordnungsbehördengesetzes verpflichtet, zur vorübergehenden Beseitigung unfreiwilliger Wohnungslosigkeit und zum Schutz von Individualgütern wie Leib, Leben und Gesundheit, Notschlafstellen anzubieten.

 

Es handelt sich dabei um eigene Notunterkünfte der Stadt oder angemietete Objekte. Bei den Notunterkünften ist das Spektrum groß und bietet Unterkünfte in Sammelunterkünften, Hotels, Ferienwohnungen oder Monteurszimmern. Die Belegung von Notunterkünften richtet sich nach der aktuellen Verfügbarkeit von geeigneten Plätzen in der jeweiligen Unterkunft, nach individueller Verfassung z. B. älterer Personen sowie der Familiengröße. Der Standard ist einfach aber zweckmäßig.

 

Es muss differenziert werden zwischen der temporären Notunterbringung und Ersatzwohnraum. Leerstehende Wohnungen sind für die Erstunterbringung wegen fehlender Beleuchtung, Möblierung und Wasseranschlüsse zunächst nicht geeignet.


Im Anschluss an die Erstversorgung setzt die Fachstelle für Wohnungsnotfälle ein
Clearingverfahren in Gang. Dabei werden die individuellen Bedarfe geklärt. Die
Fachstelle für Wohnungsnotfälle unterstützt bei Bedarf die untergebrachten Personen bei der Vermittlung in alternativen Wohnraum, wenn die ehemalige Wohnung nicht mehr bezogen werden kann. Dies entspricht dem geschilderten Vorgehen im Beispiel Husemannstraße. Daneben steht die kommunale Wohnungsvermittlung (KWV) zur Verfügung. Bereits am ersten Tag des Clearingverfahrens werden in der Regel Wohnungsangebote vermittelt.


Personen oder Haushalte, mit erheblichen Vermittlungshemmnissen (schlechte Schufa, kein regelmäßiges Einkommen, kein Girokonto oder Großfamilienverbände) finden nicht selten nur schwer eine Wohnung. Entsprechend verlängern sich die Verweilzeiten in den kommunalen Einrichtungen.

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