Stärkungspakt NRW

11. Mai 2023

Carmen Hornung-Jahn

Auf der letzten Sitzung des ASG-Ausschusses am 03.03.2023 berichtete die Verwaltung mündlich über den „Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut!“, der vor allem auch den gestiegenen Energiekosten und Lebenshaltungskosten (teilweise) entgegenwirken soll.

Zur Sicherstellung der richtigen Wahrnehmung des mündlichen Berichts haben wir folgende Fragen:

  1. Beträgt die Höhe der für Duisburg vorgesehen Mittel 6,58 Millionen €? Wenn nein, wie hoch sind die Mittel genau?
  2. Müssen die für Duisburg vorgesehenen Mittel bis 30.09.2023 verplant sein, um ein Verfall zu vermeiden?
  3. Sind die Mittel schon verplant? (Wenn ja, wie viel für welche Projekte?)

 

Zur Verwendung der für Duisburg vorgesehenen Mittel fragen wir, ob grundsätzlich (und wenn ja, inwieweit) diese Mittel für folgende beispielhaft aufgeführten Projekte verwendet werden dürfen (wegen der Zeitknappheit und des bei nicht rechtzeitiger Verplanung drohenden Verfalls bitten wir um möglichst schnelle Beantwortung):

  1. Dürfen die Mittel zur Finanzierung eines „Duisburg-Passes“ für Bedürftige mit maximaler Eigenbeteiligung der Betroffenen in Höhe von 20 € monatlich; z.B. für Empfänger(innen) von SGB II, SGB XII, Grundsicherung im Alter und Wohngeld, dessen Anzahl der Verwaltung (einschließlich Jobcenter) vorliegen, verwendet werden?
    Anmerkung: das derzeitige „Sozialticket“ in Höhe von 41,20 € monatlich ist für viele Betroffene nicht mehr finanzierbar.
  2. Dürfen die Mittel zur Finanzierung von Leistungen für Obdachlose in Duisburger Einrichtungen verwendet werden?
    Anmerkung: Entweder genügen diese Einrichtungen nicht den akzeptablen Standards (Belegungsquote in Verbindung mit Hygiene, andere Versorgungsleistungen) oder die Betroffenen müssen derzeit für die dortigen Leistungen einen für sie so hohen Eigenanteil leisten, so dass sie ihre Grundversorgung (z.B. „Bürgergeld“) an die jeweilige Einrichtung abführen müssen und ihnen daraus nur noch ein monatliches Taschengeld in Höhe von ca. 100 € ausgezahlt wird.
  3. Dürfen die Mittel zur Finanzierung von frischem (möglichst kostenlosen) Essen in Duisburger Schulen und Kindergärten verwendet werden?
    Anmerkung: Die Armutsquote Duisburger Kinder ist sehr hoch. 
  4. Dürfen die Mittel zur Finanzierung von Einrichtungen, die Bedürftige mit kostenlosen oder sehr günstigen Essen versorgen, verwendet werden? (z.B. „Duisburger Tafel“ und „Immersatt“).
  5. Dürfen die Mittel zur Finanzierung der Duisburger Verbraucherzentrale verwendet werden?
    Anmerkung: Vor allem deren Personalausstattung ist im Verhältnis zu deren Aufgaben (z.B. hohe Anzahl von Stromsperren in Duisburg) sehr niedrig.

 

 

gez. Carmen Hornung-Jahn

 

 

Beantwortung der Frage:

 

 

Zu Frage 1:

 

6.588.205 €

 

Zu Frage 2:

 

 Ja.

 

Zu Frage 3:

 

Es liegen derzeit Bedarfsanmeldungen über 1.326.065 € vor. Die Förderfähigkeit wird derzeit geprüft. ( Stand 15.05.2023) Zur Verwendung der für Duisburg vorgesehenen Mittel fragen wir, ob grundsätzlich (und wenn ja, inwieweit) diese Mittel für folgende beispielhaft aufgeführten Projekte verwendet werden dürfen (wegen der Zeitknappheit und des bei nicht rechtzeitiger Verplanung drohenden Verfalls bitten wir um möglichst schnelle Beantwortung):

 

Zu Frage 4:

 

Das derzeitige „Sozialticket“ in Höhe von 41,20 € monatlich ist für viele Betroffene nicht mehr finanzierbar. Duisburg hat derzeit keinen sogenannten Duisburg-Pass. Für die Einführung eines Duisburg-Passes wäre ein politischer Beschluss erforderlich. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Übernahme einer Eigenbeteiligung aus Mitteln des Stärkungspakts nicht.

 

Zu Frage 5:

 

Entweder genügen diese Einrichtungen nicht den akzeptablen Standards (Belegungsquote in Verbindung mit Hygiene, andere Versorgungsleistungen) oder die Betroffenen müssen derzeit für die dortigen Leistungen einen für sie so hohen Eigenanteil leisten, so dass sie ihre Grundversorgung (z.B. „Bürgergeld“) an die jeweilige Einrichtung abführen müssen und ihnen daraus nur noch ein monatliches Taschengeld in Höhe von ca. 100 € ausgezahlt wird. Soziale Einrichtungen wie Wohnungsloseneinrichtungen für die Versorgung Obdachloser sind grundsätzlich antragsberechtigt, sofern keine Doppelförderung vorliegt und es sich um folgende Ausgaben handelt: Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten Zur Sicherstellung des fortgesetzten Betriebs können die im Jahr 2023 angefallenen Mehrausgaben über den „Stärkungspakt NRW“ finanziert werden. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen den Ausgaben 2023 gegenüber den Ausgaben im Jahr 2022 erstattet, werden können. Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote Bei den Ausgaben für diese zusätzlichen Angebote handelt es sich um krisenbedingte Mehrausgaben im Sinne des „Stärkungspaktes NRW“. Anders als bei den krisenbedingten Mehrausgaben bestehender (im Umfang unveränderter) Angebote können hier die gesamten nicht anders refinanzierten auf die Angebotsausweitung entfallenden Ausgaben berücksichtigt werden. Einzelfallhilfen Über Einzelfallhilfen können Menschen in finanziellen Notlagen Fällen finanzielle Unterstützungen gewährt werden, der Ersatz bzw. die Aufstockung staatlicher (Sozial-)Leistungen ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Einzelfallhilfen, die bei Sozialleistungsbezug zu einer Berücksichtigung als Einkommen führen, sind ausgeschlossen.

 

Zu Frage 6:

 

Die Armutsquote Duisburger Kinder ist sehr hoch. Seitens des Ministeriums für Schule und Bildung („brotZeit“) und des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration bestehen Programme zur Finanzierung von Schulverpflegung sowie von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales finanziert für den Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ (https://www.mags.nrw/haertefallfonds ) die Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen in Horten, Kindertagesstätten und Schulen.Soweit diese Programme ausgeschöpft sind und auch über das Bildungs- und Teilhabepaket kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann, entspräche die Finanzierung der Zielsetzung des Stärkungspaktes und könnte finanziert werden. (Seite 10 der Begleitinformationen /FAQ-Liste „Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut“)

 

Zu Frage 7:

 

Ja, siehe Antwort Nr. 5.

 

Zu Frage 8:

 

Ja, siehe Antwort Nr. 5. 

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