08. September 2021
Der freie Zugang zum Postwesen (Erhalt und Verschickung von Briefen) und zu einem Girokonto (Erhalt und Verschickung von Geld) sind notwendige Bestandteile des Lebens.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
gez. Carmen Hornung-Jahn
Beantwortung der Frage:
Zu Frage 1:
Sowohl im trägerübergreifenden Gesamtsystem der Wohnungslosenhilfe als auch bei verschiedenen Vereinen und Institutionen besteht die Möglichkeit für obdachlose Personen eine Postadresse einzurichten. In der Regel wird die erhaltene Post während der jeweiligen Öffnungszeit der Einrichtung an die Adressat*innen ausgehändigt. Eine Verschickung von Post obliegt den jeweiligen Einrichtungen.
Zu Frage 2:
Seit Einführung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) hat jede*r Verbraucher*in, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, einen Anspruch auf ein Basiskonto. Das schließt auch Personen ohne festen Wohnsitz ein. Für die Kontoeröffnung genügt die Angabe einer postalischen Anschrift. Grundsätzlich kann die Erreichbarkeit auch über Angehörige und Bekannte sichergestellt werden. Inhaber*innen einer Postadresse erhalten in der Regel von der jeweiligen Institution ein Schreiben zur Vorlage bei dem Geldinstitut. Ein Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes ist nicht erforderlich. Banken dürfen für die Führung von Basiskonten Entgelte vereinbaren, die jeweilige Höhe obliegt dem einzelnen Geldinstitut
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