08. September 2021
Die bisherigen Covid-19 Regelungen des § 67 SGB II und § 141 SGB XII werden bis zum 31.12.2021 fortgeführt. Dies bedeutet, dass die nachgewiesen KdU zu 100% bis 31.12.2021 vom Jobcenter Duisburg übernommen werden müssen. Des Weiteren nehmen wir Bezug auf den Wortbeitrag von Herrn Böttchers im mündlichen Bericht des Jobcenters. (ASG-Ausschuss am 24.08.2020 siehe Protokoll auf Seite 26)
Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen:
gez. Carmen Hornung-Jahn
Beantwortung der Frage:
Zu Frage 1:
Die Regelungen des § 67 Abs. 3 SGB II bzw. § 141 Abs. 3 SGB XII werden im jobcenter Duisburg bzw. in den Grundsicherungsstellen des Amtes für Soziales und Wohnen weiterhin angewendet. Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII erhalten weiterhin keine Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken. Die Kosten werden somit nicht als angemessen angesehen, es erfolgt lediglich ein Aussetzen der Aufforderungen, die nicht angemessen Unterkunftskosten zu senken. Soweit die Regelungen des Sozialschutzpakets nicht verlängert werden, werden diese Aufforderungen frühestens für (Weiter-)Bewilligungszeiträume ab dem 01.01.2022 versandt. Auch bei einer erstmaligen Antragstellung nach dem SGB II oder dem SGB XII wird bei Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen eine zeitnahe Bearbeitung und Gewährung der Unterkunftskosten sichergestellt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten richtet sich das jobcenter Duisburg nach der Weisung der Stadt Duisburg zu § 22 SGB II. Die in dieser Weisung enthaltenen Angemessenheitsgrenzen beruhen auf einem zum 01.08.2021 modifiziertem schlüssigen Konzept der Firma Analyse & Konzepte. Gleiches gilt für die Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten für SGB XII-Leistungsempfänger.
Zu Frage 2:
Neue Urteile des Sozialgerichts Duisburg liegen nicht vor. Die Verfahren sind ruhend gestellt worden, weil ein Musterverfahren beim Landessozialgericht NRW (Az. L 7 AS 1790/20 ZVW) anhängig ist. In diesem Musterverfahren hat das Landessozialgericht NRW am 17.10.2019 (Az. L 7 AS 1327/17) durch Urteil entschieden, dass das Schlüssige Konzept in Duisburg rechtmäßig ist. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundessozialgericht eingelegt (Az. B 4 AS 11/20 R). Das Bundessozialgericht hat daraufhin am 17.09.2020 die Angelegenheit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Im aktuellen Verfahren (Az. L 7 AS 1790/20 ZVW) wurde bisher noch keine Entscheidung getroffen.
Zu Frage 3:
Zunächst wird auf die vorangegangene Antwort zu DS 20-0288 und auf die Methodenberichte zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft verwiesen. Ergänzende Anmerkung: Für die Stadt Duisburg als Sozialleistungsträger besteht grundsätzlich Methodenwahlfreiheit, wie die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für die Rechtskreise der Sozialgesetzbücher II und XII ermittelt wird. Die grundlegenden Kriterien für die „schlüssigen Konzepte“ gibt das Bundessozialgericht vor. Die Stadt Duisburg bedient sich bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen der Expertise des Unternehmens Analyse & Konzepte, welches eine selbst entwickelte Methodik anwendet. Basisbausteine der angewandten Methodik ist eine aktuelle Erhebung von Bestands- und Angebotsmieten. Die gesamte Methodik ist transparent und ausführlich in einem Methodenbericht erläutert, inklusive der Berechnung und Aufschlüsselung von Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten. Der aktuellste Methodenbericht aus dem Jahr 2021 wurde dem Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit in der Sitzung am 14.09.2021 (DS 13-0745/3) zur Kenntnis gegeben, er ist zugleich auf der Homepage der Stadt Duisburg öffentlich zugängig.
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