Unterbringung von Obdachlosen in Duisburger Einrichtungen

08. September 2021

Carmen Hornung-Jahn

Die den Betreibern von Obdachlosen-Sammelunterkünften von der Stadt gezahlten Tarife für die Unterbringung pro Person (bis zu 900 € monatlich) übersteigen die den Sozialleistungs-Betroffenen vom Jobcenter und Sozialamt für eine normale Wohnung gewährten „Kosten der Unterkunft“  (derzeit für Alleinstehende monatlich 371 € Nettokaltmiete + angemessene Heizkosten) erheblich.

 

Daher haben wir bezugnehmend auf die Beschlussvorlage DS 15-0452 vom 12.08.2015 (Gebührentarife siehe Anlage) folgende Fragen zum aktuellen Stand:

  1. Haben sich die Tarife verändert?
  2. Sind neue Objekte hinzugekommen? Wenn ja: welche Objekte zu welchen Tarifen?
    Sind bisherige Objekte ausgeschieden?
  3. Folgende Fragen jeweils aufgegliedert nach den einzelnen Objekten: Wieviel m² haben die Betroffenen jeweils einzeln für sich? Haben sie dort abschließbare Einzelräume oder sind mehrere Betroffene in einem Raum untergebracht? Wie wird die Einhaltung der Corona-Schutzbestimmungen gewährleistet?
  4. Worauf beziehen sich die Tarife?
    1. einerseits aufgegliedert nach den einzelnen Objekten
    2. andererseits aufgegliedert (mindestens) nach
      1. Übernachtungskosten
      2. Verpflegungskosten
      3. andere Kosten (dann bitte erläutern)
  5. Müssen auch die Betroffenen einen Teil dieser Kosten übernehmen? Wenn ja: folgende Fragen aufgegliedert nach den einzelnen Objekten:
    1. werden Empfänger(innen) von Leistungen nach SGB II („Hartz 4“) und SGB XII („Grundsicherung“) die „Kosten der Unterkunft“ (derzeit für Alleinstehende 371 € Nettokaltmiete + angemessene Heizkosten) nicht ausgezahlt und direkt an die Einrichtungen überwiesen?
    2. müssen Empfänger(innen) von Leistungen nach SGB II („Hartz 4“) und SGB XII („Grundsicherung“) einen Teil ihres nicht für die Unterkunft vorgesehenen Regelsatzes (derzeit 446 € für Alleinstehende) an die Einrichtungen abtreten? Wenn ja, für welche der folgend aufgeführten Leistungen:
      1. Übernachtungskosten
      2. Verpflegungskosten
      3. andere Kosten (dann bitte erläutern)
      4. Werden Abrechnungen erstellt und den Leistungsberchtigten ausgehändigt?
      5. Wird der Restbetrag ausgezahlt in Bar / P-Konto?
      6. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden die Gelder einbehalten?

gez. Carmen Hornung-Jahn

 

 

Beantwortung der Frage:

 

 

Zu Frage 1:

 

Mit der Beschlussvorlage DS 15-0452/1 vom 28.08.2019 wurde eine modifizierte Gebührensatzung für die Benutzung von städtischen Obdachlosenunterkünften der Stadt Duisburg und zugewiesenen Unterbringungseinheiten beschlossen. Es wurden Gebührensätze nach Quadratmetern Wohnfläche aufgenommen und die Zuweisung von Bettplätzen neu strukturiert. Die Festsetzung der Gebührensätze nach Quadratmetern Wohnfläche erfolgte teilweise in Anlehnung an die Gebührensätze der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in den hierfür vorgehaltenen Übergangseinrichtungen und basierte auf deren Gebührenbedarfsberechnungen. Die Gebühr für die Zuweisung eines Bettplatzes in Einzel- oder Mehrbettzimmern orientiert sich an den heute gewerblich geforderten Mindestbeträgen, die bei einer Unterbringung in Hotels/Pensionen einfachsten Standards gefordert werden. Der Gebührensatz für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft wurde aus den Kosten für die Zuweisung eines Bettplatzes abgleitet.

 

Zu Frage 2:

 

In den letzten Jahren sind keine neuen Objekte hinzugekommen, die neue Gebührenordnung beinhaltet zusätzlich optionale Unterbringungsmöglichkeiten. Durch die Neustrukturierung der Zuweisung von Bettplätzen entfällt die Auflistung der angemieteten Unterkünfte je Bezirk.

 

Zu Frage 3:

 

In den Unterkünften Obermeidericher Straße und Essenberger Straße leben seit vielen Jahren ausschließlich eigenständige Familienverbände. Die Unterbringung wohnungsloser Personen erfolgt im Regelfall in Einzelzimmern, bei einem hohen Belegungsstand wird ggf. auch eine Mehrfachbelegung von Zimmern notwendig. Für die Einhaltung der Corona-Schutzbestimmungen werden die Unterbringungsdichten je nach Auslastung möglichst entzerrt. Zu den pauschal angemieteten Objekten wie das Haus Salm und bei Leo e.V. werden während der pandemischen Lage für Ferienwohnungen, Pensionen, Monteurszimmer usw. Kostenzusagen erteilt. Bedarfsweise erfolgen Unterbringungen in einzelnen Asylbewerberheimen der Stadt Duisburg. Durch die vielfältigen Unterbringungsmöglichkeiten bedingt, variieren die zur Verfügung stehenden Quadratmeter für die Betroffenen.

 

Zu Frage 4:

 

Die in der Gebührensatzung festgelegten Tarife beziehen sich ausschließlich auf die Unterkunftskosten. Verpflegungskosten sowie sonstige Kosten sind darin nicht enthalten.

 

Zu Frage 5a): 

 

– Direktzahlung für Grundsicherungsempfänger gem. SGB XII + SGB II: Die anfallenden Gebühren für die notwendige Unterbringung in den Objekten werden in voller Höhe als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII berücksichtigt. Grundsätzlich erfolgt die Zahlung direkt an die Stadt Duisburg. Das jobcenter Duisburg nimmt hierzu zusätzlich wie folgt Stellung:

Im Falle einer von der Stadt erlassenen Ordnungsverfügung zur Unterbringung in den Unterkünften „Salm“ oder „Leo e.V.“ (angemietete Einrichtungen) werden die Kosten zwischen Stadt und Unterkunftsträger abgerechnet. Dem jobcenter Duisburg wird abschließend durch die Stadt Duisburg eine Spitzabrechnung vorgelegt, aufgrund der die Kosten für Unterkunft rückwirkend übernommen und an die Stadt gezahlt werden. Zu Frage 5b) – Zuzahlung für Grundsicherungsempfänger gem. SGB XII und SGB II: Die Regelsätze nach dem SGB XII und SGB II (derzeit 446 Euro für Alleinstehende) sind von der unter 5a. beschriebenen Direktzahlungen nicht berührt, es müssen keine regelsatzrelevanten Anteile abgetreten werden. 

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