31. Oktober 2019
Der Umweltausschuss möge beschließen:
Die Verwaltung möge darauf hinwirken, dass bei Renovierungsarbeiten an öffentlichen Gebäuden der Gebäudebrüterschutz befolgt wird.
Begründung:
Gebäudebrüter und Ihre Niststätten stehen unter Schutz (Bundesnaturschutzgesetz), zudem sind die Bestände einiger Arten, wie z.B. der Mauersegler, bedroht. Unter strengem
Schutz stehen außerdem alle an Gebäuden heimischen Fledermausarten. Vielfach werden Brutplätze von Gebäudebrütern einfach übersehen, weil diese sich meist unauffällig verhalten. Ihr Schutz beim
Umbau-, Renovierungs- und Malerarbeiten lässt sich jedoch problemlos umsetzen.
Gez. Dr. Detlef Feldmann
Beratungsergebnis:
Der Antrag wurde zurückgezogen.
Herr Ungeheuer, DIE LINKE. erläuterte nochmals den Antrag.
Herr Dr. Griebe verwies auf die §§ 7 und 44 des Bundesnaturgesetzes, es gibt ein Zerstörungsverbot d.h., die Untere Naturschutzbehörde müsste im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen und das betrifft alle Gebäude, öffentliche Gebäude sind nicht ausgenommen.
Herr Linne bekräftigte, dass die öffentliche Verwaltung nach Recht und Gesetz arbeite.
Aufgrund dieser Ausführungen zog die Antragstellerin den Antrag zurück.
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