31. Oktober 2016
Die Verwaltung erstellt eine vollständige und leicht lesbare Übersicht aller in Duisburg geltenden Regelungen zur Entlastung der Eltern vom „Eigenanteil“ zur Lernmittelfreiheit – siehe § 96 (3) Satz 4 SchG NRW.
Die Verwaltung sorgt dafür, dass diese Regelungen in den Schulen in geeigneter Weise bekannt gemacht und entsprechend umgesetzt werden.
Begründung:
Immer wieder werden bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern, auch bei Geflüchteten, von der Schule Geldforderungen für Lernmittel und das sog.
„Kopiergeld“ erhoben, obwohl dies nicht gerechtfertigt ist.
Es ist unerlässlich, die Beteiligten in der Schule mit allen notwendigen Informationen auszustatten und für einen angemessenen Umgang mit Eltern usw. zu
qualifizieren.
Gez. Barbara Laakmann
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