28. April 2022
Prüfauftrag der Fraktion „DIE FRAKTION – DIE LINKE PARTEI“ zur Sitzung der Bezirksvertretung Mitte am 05.05.2022
Verkehrssicherheit an Straßenkreuzungen der Gneisenaustraße durch Anbringung von Spiegeln
Die Bezirksvertretung möge beschließen:
Wir bitten die Verwaltung zu prüfen, ob sich durch das Anbringen von Spiegeln an den Kreuzungen der Gneisenaustraße für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer die Sicherheit an den einmündenden Seitenstraßen verbessern lässt.
Begründung:
Die Gneisenaustraße ist durchzogen von einer Baumallee in der Mitte der Fahrbahn. Die hohe Anzahl von großen Bäumen wird von den Anwohnerinnen und Anwohnern als sehr positiv für ihre Wohnsituation und ihrem direkten räumlichen Wohnumfeld bewertet.
Die Fahrtrichtung auf der Gneisenaustraße ist zweigeteilt und wird durch einen Mittelteil, auf dem sich die Bäume befinden, getrennt. Gleichzeitig ist für Autofahrerinnen und Autofahrer beim Einbiegen in die Gneisenaustraße aus den anderen Seitenstraßen (u.a. Bürgerstraße, Oststraße, Kammerstraße) die Sicht sehr eingeschränkt und führt regelmäßig zu kritischen Verkehrssituationen und Beinaheunfällen.
Gez. Michael Dubielczyk
Beratungsergebnis
Der Prüfantrag wurde einstimmig beschlossen.
Der Prüfantrag wurde wie folgt beantwortet:
Die grundsätzliche Position der Fachverwaltung zur Aufstellung von Verkehrsspiegeln stellt sich wie folgt dar:
„Im öffentlichen Verkehrsraum finden sich regelmäßig Situationen, bei denen für
Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer - hier in erster Linie KFZ – eingeschränkte Sichtverhältnisse auf den in der Regel kreuzenden Verkehr gegeben sind. Solche Situationen finden sich
zumeist in Einmündungsbereichen bzw. an Kreuzungen. Darüber hinaus ergeben sich diese Situationen auch an Ausfahrten von privaten Flächen in den öffentlichen Verkehrsraum (Parkplatzausfahrten,
Tordurchfahrten, Garagenhöfe, o. ä.). Ursächlich für die eingeschränkte Sicht sind in den meisten Fällen parkende Kraftfahrzeuge, der sog. „Ruhende Verkehr“. In Einzelfällen sind nahe gelegene
bauliche Anlagen oder auch Bäume mit erheblichem Stammumfang vorzufinden, die die Sichtverhältnisse beschränken.
Zur verkehrlichen Bewertung dieser Situationen ist grundsätzlich der § 1 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) zugrunde zu legen, der bei der Teilnahme am Verkehr von Jedermann neben dem Rücksichtnahmegebot vor allem auch eine hohe Sorgfaltspflicht verlangt. Hinzu kommen beim
Ausfahren aus Privatflächen die Regelungen des § 10 StVO, dass jegliche Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auszuschließen sind und hohe Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht gestellt werden bis zum Erfordernis, sich bei eingeschränkter Sicht einweisen zu lassen. Insbesondere diese Grundsatzregelungen der StVO sind für die fachliche Bewertung zum
Anbringen/Aufstellen von Verkehrsspiegeln maßgebend.
Verkehrsspiegel werden zumeist dann gewünscht, wenn ein anderer Verkehrsweg (Straße, Gehweg, Radweg) gekreuzt oder auf diesen eingefahren werden soll. Hierbei wird häufig
davon ausgegangen, die aktuelle Situation des fließenden Verkehrs (Radfahrende, Fußgehende, KFZ) mit Hilfe des Spiegels sicher einschätzen und sich „darauf verlassen“ zu können. Dies trifft jedoch
vor allem aus folgenden Gründen nicht zu:
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Verkehrsspiegel den Verkehrsteilnehmern aus o. g. Gründen ein falsches Sicherheitsgefühl vermitteln, da eine verlässliche
Einschätzung, ob und mit welcher Geschwindigkeit sich ein/e andere/r Verkehrsteilnehmer/in nähert – sofern sie denn zweifelsfrei erkannt werden – nicht zuverlässig möglich ist. Verstärkt werden diese
Effekte gerade dann, wenn insbesondere Fußgehende/Radfahrende dunkle Kleidung tragen und während Schlechtwetterlagen oder in der „dunklen Jahreszeit“ am Verkehr teilnehmen.
Eine Verbesserung vorhandener eingeschränkter Sichtverhältnisse kann zum einen nur durch die stärkere Kontrolle des sog. „Ruhenden Verkehrs“ erreicht werden, um regelwidriges Parken gem. den
Festsetzungen des § 12 StVO in Einmündungsbereichen zu unterbinden.
Weiterhin können grundsätzlich durch die Freihaltung der sog. „Sichtdreiecke“, die sich aus den Regelwerken der Verkehrsplanung ableiten, deutlich verbesserte
Sichtverhältnisse hergestellt werden. Letzteres ist jedoch regelmäßig mit einer teils erheblichen Verringerung der Anzahl der Parkmöglichkeiten für KFZ am Straßenrand oder auch auf Parkstreifen
verbunden.
Verkehrsspiegel werden aus den v. g. Gründen daher grundsätzlich nicht befürwortet und nur in seltenen Einzelfällen an Stellen mit besonderer Gefahrenlage eingesetzt. So
z. B. an Stellen mit einem hohen Anteil rechtsabbiegender LKW am täglichen Verkehrsaufkommen (vgl. ‚Oberbürgermeister-Lehr-Brücke/Ruhrorter Straße‘, Straße ‚Pontwert‘ bzw. Straße ‚Zum
Container-Terminal‘) mit deutlich erhöhter Unfallgefahr, insbesondere für Radfahrende. Der Spiegel unterstützt hier LKW-Fahrerinnen und -Fahrer, denen die Problematik des „Toten Winkels“ beim
Rechtsabbiegen umfänglich bekannt ist, bei ihrer Sicht auf Fußgehende und Radfahrende.
Verkehrsspiegel verleiten nach Auffassung der Fachverwaltung dazu, nicht mehr in
gebotenem Maße die zu Beginn erwähnte, notwendige besondere Sorgfaltspflicht beim Einfahren walten zu lassen und den KFZ-Fahrenden ein falsches Sicherheitsgefühl zu vermitteln.
Im Fall der im Prüfantrag benannten Gneisenaustraße tritt hinzu, dass die Straße zwar als ‚Rettungsweg‘ innerhalb des Vorbehaltsstraßennetzes der Stadt definiert, jedoch
auf gesamter Länge Bestandteil von Tempo 30 – Zonen mit dazu gehöriger „Rechts-vor-Links“-Regelung ist. Gerade diese Art der Vorfahrtregelung bewirkt - neben der o. g. obligatorischen
Sorgfaltspflicht - ein entsprechend niedrigeres Geschwindigkeitsniveau der Kraftfahrzeuge, um ein zusätzliches Maß an Verkehrssicherheit zu schaffen. Im Zusammenhang mit einer
„Recht-vor-Links“-Regelung ist der § 8 Abs. 2 StVO von besonderer Relevanz. Hier ist
vorgegeben, dass
„Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf
nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle
unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis Übersicht gegeben ist.“
Auch diese Vorschrift legt den Schwerpunkt eindeutig auf die Sorgfaltspflicht. Ein
Verkehrsspiegel, mit dem die tatsächliche Verkehrssituation oberflächlicher wahrgenommen und bewertet wird, wirkt dieser gesetzlichen Regelung daher entgegen.“
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